Beschlussvorlage - 33/BV/076/2022-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat auf der Sitzung am 19.05.2022 die Anpassung der Hebsätze abgelehnt. Die Anhebung der Hebesätze auf 20 % über den Landesdurchschnitt M-V ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Finanzausgleichsgesetz M-V Voraussetzung dafür, das die Gemeinde in den nächsten 4 Jahren insgesamt 166.075,48 EUR zum Ausgleich des negative Defizits (Stand Plan 2021 – 435.114,00 EUR) erhält. Dem steht durch eine Anhebung der Hebsätze  eine geringe  Summe von 3.500 EUR gegenüber.

 

Rechtlich und wirtschaftlich ist es nicht vertretbar, dass die Gemeinde auf die Ergänzungszuweisung verzichtet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung nicht geschaffen werden. Aus eigener Kraft wird die Gemeinde Pripsleben, den Abbau des negative Defizits nicht schaffen.

 

Gemäß Antrag der Gemeinde Pripsleben vom 08. August 2021 auf Sonder- und Ergänzungszuweisung nach § 27 FAG wurde mit Schreiben vom 29. September 2021 eine Sonderzuweisung in Höhe von 134.519,32 EUR und eine Ergänzungszuweisung in Höhe von 41.518,87 EUR bewilligt.

 

Die Ergänzungszuweisung kann die Gemeinde für die nächsten 4 Jahre auf Antrag weiter vom Land erhalten, wenn die vorgegebenen Voraussetzungen wie bspw. Einhaltung der Maßnahmen im HSK und Anpassung der landesdurchschnittlichen Hebesätze nach Größenklassen umgesetzt werden.

 

Für die Antragstellung im Haushaltsjahr 2023 für das HHJ 2022 müssen die Hebesätze im HHJ 2022 wieder um 20 Punkte über dem Landesdurchschnitt von  2020 liegen.

 

Gewogene Durchschnittshebesätze 2020 unter 1.000 Einwohner:

Grundsteuer A 329 v.H.

Grundsteuer B 386 v.H.

Gewerbesteuer 339 v.H.

Für die Gemeinde Pripsleben hat dies zur Folge, dass die

Grundsteuer A von derzeit 339 v.H. auf  349 v.H.

Grundsteuer B von derzeit 395 v.H. auf  406 v.H.

Gewerbesteuer von derzeit 351 v.H. auf  359 v.H.

angehoben werden müssen.

 

Durch die Anpassung der Grundsteuer A können 300 € Mehreinnahmen/-einzahlungen erzielt werden, durch die Anhebung der Grundsteuer B 500 € und durch die Erhöhung der Gewerbesteuer 2.500 €.

 

Beispiele Steuererhöhung: 

Grst. A bisher 600,00 €, nach Erhöhung ca. 618,00 € (Erhöhung ca. 18,00 € im Jahr)  

Grst. B bisher 180,00 €, nach Erhöhung ca. 185,00 € (Erhöhung ca. 5,00 € im Jahr)  

Gewst. bisher 3.000,00 €, nach Erhöhung ca. 3.060,00 € (Erhöhg.ca. 60,00 € im Jahr) 

   

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 22 KV M-V  für die Änderung der Satzung zuständig.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Pripsleben beschließt die Hebesatz-Satzung mit Wirkung vom 01.01.2022 mit folgenden Hebesätzen:

Grundsteuer A 349 v.H.

Grundsteuer B 406 v.H.

Gewerbesteuer 359 v.H.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 6.1.1.00.401…

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Grst. A, Grst. B, Gewerbesteuer

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

245.333,98 €

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Bei Erhöhung der Hebesätze könnten Mehrerträge/-einzahlungen in Höhe von ca. 3.300,00 € zur Annahme angeordnet werden.

 

 

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Anlagen

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