Beschlussvorlage - 36/BV/119/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 07.10.2019 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 beschlossen. Das Aufstellungsverfahren wurde nach den durchgeführten und mit dem Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahrensschritten am 28.07.2021 mit dem Satzungsbeschluss 36/BV/080/2021 vorläufig beendet. Der Empfehlung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte aus den durchgeführten Abstimmungen zu den Anforderungen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergab sich die Notwendigkeit, diesen Satzungsbeschluss aufzuheben und das Aufstellungsverfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan weiterzuführen.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich hier nicht nur um eine so genannte Angebotsplanung für Jedermann, sondern um ein sehr spezifisches und konkret ausgearbeitetes Gesamtkonzept der Vattenfall Solar Tützpatz GmbH handelt, welches detaillierter Regelungen bedarf, ist hier das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich eines bedingten Baurechts ausdrücklich zu empfehlen.

In diesem Zusammenhang wird auf den beigefügten Entwurfsstand vom Mai 2022 verwiesen. Dieser Entwurf ist zu beschließen und zur erneuten Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu bestimmen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 2 BauGB - öffentliche Auslegung

§ 4 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

§ 12 BauGB        - vorhabenbezogener Bebauungsplan

§ 2 Abs. 1 BauGB - Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:

 

  1. Der durch die Gemeindevertretung am 28.07.2021 gefasste Satzungsbeschluss mit der Beschlussnummer 36/BV/080/2021 wird aufgehoben.

 

  1. Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 4 „südwestlich von Tützpatz“ wird fortan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB weitergeführt. Der Vorhabenträger des Verfahrens ist die Vattenfall Solar Tützpatz GmbH. Diese Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 07.10.2019 ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

  1. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „südwestlich von Tützpatz“ wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2022 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „südwestlich von Tützpatz“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach  § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

  1. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 X

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Die Kosten trägt der Vorhabenträger

 

 

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Anlagen

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