Beschlussvorlage - 01/BV/603/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung der Altstadt Altentreptow
hier: Förderung der Teilsanierung des Gebäudes Oberbaustraße 56
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Hendrikje Kmietzyk
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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30.11.2016
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Geplant
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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06.12.2016
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Bereit
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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24.01.2017
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Das Gebäude der Oberbaustraße 56 liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Altentreptow und befindet sich im Eigentum der Gemeinnützigen
Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH.
Es ist kein Einzeldenkmal.
Das Gebäude befindet sich im mittleren Teil der Oberbaustraße und wird begrenzt von der Hospitalstraße und der Rathausstraße.
Fördergegenstand sind die Arbeiten an der Fassade, der Fenster/ Tür, der Eingangstreppe sowie am Dach.
Die förderfähigen Kosten der Maßnahme werden 141.289,46 Euro brutto betragen.
Nach den Zuwendungsbestimmungen aus dem Beschluss-Nr. 39/99/2009 des
Hauptausschusses der Stadtvertretung Altentreptow beträgt die Kostenuntergrenze 15.000,00 Euro. Als Förderobergrenze sind 30 % der förderfähigen Kosten festgelegt.
Das entspricht einer Bruttofördersumme von 42.386,84 Euro.
Damit sichern wir die Sanierung der Fassade, der Dacheindeckung und der Fenster, die einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Stadtbildes, im Bereich der Oberbaustraße, darstellt.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, die geplante Teilmodernisierung
des Gebäudes Oberbaustraße 56, mit 30% der förderfähigen Baukosten,
zu fördern.
Die förderfähigen Baukosten betragen 141.289,46 Euro, somit ergibt sich ein Zuschuss von 42.386,84 Euro.
2. Die Förderhöhe ist die Förderobergrenze.
Der Antrag an das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V Abteilung
Bau gemäß F.2.2 Städtebauförderrichtlinie M-V ist zustellen.
Der Antrag an das Landesförderinstitut auf Zustimmung zum Einsatz von Fördermitteln ist zu stellen.
Die Erarbeitung und der Abschluss der Modernisierungsvereinbarung mit der
bauwilligen Eigentümerin ist umgehend vorzunehmen.
Die Höhe der Förderung steht unter dem Vorbehalt der notwendigen Zustimmung des Landesförderinstitutes.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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72,2 kB
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