Beschlussvorlage - 01/BV/569/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Stadtvertretung hat am 15.12.2015 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 erlassen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Genehmigung am 20.05.2016 erteilt. Gemäß § 48 Abs. 2 Kommunalverfassung ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöht und Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen geleistet werden sollen

 

Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.

 

Mit diesem 1. Nachtragshaushalt für das Jahr 2016 sollen im Wesentlichen die Erträge aus Gewerbesteuern angepasst werden und zwei neue Investitionsmaßnahmen veranschlagt werden. Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse werden 6 investive Maßnahmen in diesem Haushaltsjahr nicht durchgeführt. Der Finanzplan wurde entsprechend überarbeitet. 

 

Die Wesentliche finanziellen Rahmendaten sind dem Vorbericht zu entnehmen, der dem Nachtragshaushaltsplan vorangestellt ist.

 

Die Veränderungen sind in der als Anlage beigefügten 1. Nachtragshaushaltsatzung zusammengefast dargestellt.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den

1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016.

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Anlagen

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