Beschlussvorlage - 14/BV/104/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Bezug auf die Vorlage an die Bürgermeisterin der Gemeinde Gnevkow vom 13.11.2022. Die Entscheidung der Bürgermeisterin ist als Dringlichkeitsentscheidung, gemäß § 39 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V, zu werten. Die Eilentscheidung war nötig, da die Abrissarbeiten des Neubaublocks der Firma Freerk Abriss und Entsorgung GmbH & Co. KG im Auftrag der GEWO Bau Burow GmbH begonnen wurden. Um die Aufwendungen der Gemeinde Gnevkow so gering wie möglich zu halten, wurde der Auftrag zum Abriss der maroden Doppelgarage und der stark baufälligen Gartengebäude kurzfristig ausgelöst. So konnten Aufwendungen wie z.B. die Baustelleneinrichtung eingespart werden.

Da die Gemeinde im HH-Jahr 2022 weder Kosten für die Renovierung/Instandhaltung noch für den Abriss/Planierung der Gärten und Garagen unter den Produktsachkonten 1.1.4.02.52551000 (Liegenschaften, Kostenerstattung an private Unternehmen) und 1.1.4.01.52551000 (Gebäudemanagement, Kostenerstattung an private Unternehmen) eingeplant hat, musste die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen als Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden.

Da die Rechnungsstellung noch in diesem Haushaltsjahr erfolgen soll, ist das Kriterium zur Beratung in der Dringlichkeitssitzung erfüllt.

 

Laut Hauptsatzung der Gemeinde Gnevkow vom 19.02.2020, § 6 Abs. 1 Pkt. 2. trifft die Bürgermeisterin Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben unterhalb einer Grenze von 1.000,- € je Ausgabefall. Da es sich in diesem Fall über eine Ausgabe von insgesamt 10.720,- € handelt, liegt die Entscheidung bei der Gemeindevertretung. Bei äußerster Dringlichkeit kann nach § 39 der KV M-V die Bürgermeisterin entscheiden. Diese Entscheidung ist nachträglich durch Beschluss der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Die Person, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gnevkow genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin vom 13.11.2022, gemäß § 39 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V, zur Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen für den Abriss der Doppelgarage, sowie für den Abriss bzw. der Beräumung zweier Gartengrundstücke der Gartenanlage hinter den Neubauten mit einer Gesamtsumme von 10.720,00 €.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

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Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

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Anlagen

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