Beschlussvorlage - 29/BV/173/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 17.10.1997 ist der Bebauungsplan Nr. 07 „Wohngebiet am Park“ der Gemeinde Burow am 18.10.1997 in Kraft getreten. Im Zuge der Vermessung im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Plangebietsgrenzen vom aktuellen Katasterstand abweichen. Diese Anpassung erfolgt mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07 „Wohngebiet am Park“ der Gemeinde Burow.

 

Das Planungsziel ist die Anpassung der Ausweisung des Geltungsbereiches an den aktuellen katastermäßigen Bestand, um die nachfolgende Erschließungsplanung rechtssicher zu vollziehen.

 

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens soll also ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Für den vorliegenden Fall darf das beschleunigte Verfahren angewendet werden, weil innerhalb des Geltungsbereiches eine zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.

 

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete ist durch die beabsichtigen Festsetzungen ist nicht zu befürchten. Hier ist auf die bereits bestehenden Nutzungen zu verweisen.

 

Die Zulassung eines Vorhabens mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht ist nicht geplant.

 

Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Aus diesem Grund wird unter anderem keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 13a BauGB – Bebauungsplan der Innenentwicklung

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Burow beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Burow beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07 “Wohngebiet am Park“ gemäß § 13a BauGB für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich. Er umfasst etwa 0,55 ha und erstreckt sich über das Flurstück 16/15 der Flur 1 in der Gemarkung Burow.

 

  1. Planungsziel ist die Anpassung der Ausweisung des Geltungsbereiches an den aktuellen katastermäßigen Bestand.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Es ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 Haushaltsjahr 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 X

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

ja

 

 

 

X 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

stehen zur Verfügung unter

 

 

stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Produktsachkonto:

 

 

 5.4.1.00/2508.78532000

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

250.000,00 € 

Haushaltsmittel:

 

 

 

2.963,10 € 

 

 

Soll gesamt:

Soll gesamt:

 

Maßnahmesumme:

 

6.913,90 € 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

240.123,00 € 

noch verfügbar:

 

 

 

Erläuterungen: Die erste Abschlagsrechnung in Höhe von 2.963,10 € wurde bereits gezahlt und ist schon im Soll dargestellt. Die Maßnahme wird voraussichtlich im Jahr 2023 abgeschlossen. Der Restbetrag soll per Ermächtigung in das Haushaltsjahr 2023 eingestellt werden.

 

 

 

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Anlagen

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