Beschlussvorlage - 32/BV/068/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. Die vorliegende Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Kriesow wurde anhand allgemein gültiger Regeln erstellt. Insbesondere erfolgte die Erstellung des vorliegende Brandschutzbedarfsplans auf der Grundlage der Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V) vom 21 April 2017 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.: 2131 – 1 – 10).

Die Brandschutzbedarfsplanung umfasst die Ermittlung der Besonderheiten auf dem Gemeindegebiet insbesondere hinsichtlich des Gefährdungspotenzials sowie die tatsächliche personelle und technische Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und versetzt die Gemeinden anhand des Schutzziele in die Lage, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen, die den an die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen entsprechen.

In der Brandschutzbedarfsplanung sind enthalten:

Eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr sowie die vorhandene Löschwasserversorgung (Ist-Wert).

Die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der erforderlichen Löschwasserversorgung auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der festgelegten Schutzziele (Soll-Wert).

Eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der vorhandenen und erforderlichen Löschwasserversorgung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert und eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendfeuerwehren.

Die Gefahrenanalyse umfasst die Beschreibung des Gefährdungspotenzials anhand der charakteristischen örtlichen Gegebenheiten des Gemeindegebietes sowie die brandschutzrechtliche Bewertung der vorhandenen Gefahren und gefährdeten Objekte und Personen. 

Dabei werden folgende Bereiche unterteilt (Gefahrenarten):

    - Brandbekämpfung (Br),

    - Technische Hilfeleistung (TH),

    - Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren (CBRN),

    - Wassernotfälle (W).

Die Risikoanalyse beinhaltet die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit der im Rahmen der Gefahrenanalyse ermittelten Gefährdungen. Für die Ermittlung des Wahrscheinlichen Einsatzspektrums der Feuerwehr können dabei das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, die zeitliche und räumliche Verteilung und die Gleichzeitigkeit von Schadensfällen anhand der Statistik mindestens der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt werden.

Die Gemeinden legen für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzzielniveau, das unbeschadet der nachstehenden Regelungen mindestens erreicht werden soll. Die auf Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchen Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:

   - Mindesteinsatzstärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden  Qualifikationen sowie Einsatzmittel,

   - Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,

   - Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke eingehalten werden.

Begründung:

Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) vom 21.12.15 (GVOBl. M-V 2015, S. 612) § 2 - Aufgaben der Gemeinden – haben die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

Gemeinden haben gemäß der Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V) vom 21.04.17 (GSM-V. Gl. Nr. 2131-1-10) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten festzulegen. Grundlage für die Schutzziele bildet die Gefahren- und Risikoanalyse, die das Gefahrenpotential entsprechend den örtlichen Verhältnissen objektiv beschreibt.

Entsprechend des Gefährdungspotentials des Gemeindegebietes bestimmen die Schutzziele das Schutzniveau, das mindestens erreicht werden soll. Die auf Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Die Schutzzielbestimmung und die Bestimmung über den Erreichungsgrad ist eine politisch zu verantwortende Entscheidung, welche Qualität die Feuerwehr der Gemeinde besitzen soll.

Eine Verringerung des Sicherheitsniveaus durch eine Absenkung des Schutzzielstandards erhöht die Wahrscheinlichkeit für Personenschäden und größere Sachschäden. Die Gemeindevertretung übernimmt mit der Festlegung des Sicherheitsniveaus die Verantwortung für die Qualität der Feuerwehr gegenüber den Bürgern der Gemeinde Kriesow. Gemäß der Feuerwehrorganisationsverordnung M-V sollte der Erreichungsgrad mindestens 80 % betragen. Die Eintreffzeit für die 1. Einheit muss unter 10 Minuten, die der Ergänzungseinheit unter 15 Minuten liegen. Die Funktionsstärke der 1. Einheit darf 9, die der Ergänzungseinheit 6 Einsatzkräfte, also gesamt 15 Einsatzkräfte nicht unterschreiten. Ausnahmen in Größe der taktischen Einheit einer Staffel sind zulässig, soweit das standardisierte Schadensereignis dies zulässt (FwOV M-V §7 Absatz 5).

Werden einzelne Qualitätskriterien nicht erfüllt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Feuerwehr nicht leistungsfähig ist und einen Verstoß gegen das Brandschutzgesetz M-V darstellt. Eine Unterschreitung dieser Sicherheitsstandards für die Gemeinde Kriesow ist nicht beabsichtigt. Es wird ein Erreichungsgrad von über 80 % im Durchschnitt aller Einsätze angestrebt. Der Erreichungsgrad ist jährlich festzustellen.

Im Jahr hat die Feuerwehr Kriesow gerade am Tage Einsätze, bei denen die Kräfte und Mittel der Feuerwehr Kriesow nicht ausreichen und der Einsatz der umliegenden Feuerwehren des Amtes erforderlich ist. Dieses spiegelt sich auch in der vorhandenen Alarm- und Ausrückeordnung wider. Auch die Schutzziele Brand und die AAO sind daher auf bestimmte Tageszeiten angelegt. Vorsorglich wird die AAO angepasst, in dem auch die FF Völschow mit alarmiert werden soll.

Gem. KV M-V § 22(2) ist die Gemeindevertretung für den Beschluss zuständig.

„Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.“

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriesow beschließt folgende Punkte zur Brandschutzbedarfsplanung entspr. § 2 (1) Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz MV für die Gemeinde Kriesow:

 

1.) Der Brandschutzbedarfsplan der Firma ISBM GmbH Wolgast wird bestätigt.

 

2.) Die in der Anlage 1 (Schutzziele der Gemeinde Kriesow) aufgeführten, durch die Freiwillige Feuerwehr Kriesow ausgearbeiteten Schutzziele, Eintreffzeiten, Funktionsstärken und dem Erreichungsgrad für

- das Brandereignis Zimmerbrand Einfamilienhaus,

- das Hilfeleistungsereignis Verkehrsunfall,

- das Hilfeleistungsereignis Türnotöffnung,

werden bestätigt.

 

3. Der Ausbau der Löschwasserversorgung in der Gemeinde Kriesow und den Ortslagen wird schnellstmöglich umgesetzt. (Brandschutzbedarfsplan  Pkt.10/ 9.3)

 

4. Das Sicherheitsniveau und die Struktur der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kriesow sind durch den

Bürgermeister 2026 erneut zu analysieren und fortzuschreiben (FwOV M-V §8).

 

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:2022

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 x

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Die Kosten für die Erarbeitung der Brandschutzbedarfsplanungen für alle Gemeinden wurden über den Amtshaushalt in den Jahren 2018-2022 bezahlt.

 

 

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Anlagen

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