Mitteilungsvorlage - 35/MV/100/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Wohnungsbaualtschulden aus der DDR-Zeit belasten viele Gemeindehaushalte und kommunale Wohnungsbauunternehmen in den östlichen Bundesländern. Um die Kommunen zu entlasten, werden ab 2020 über den Kommunalen Entschuldungsfonds finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

 

Für die Gemeinde Röckwitz besteht ein Darlehen 6700258061 mit Altschulden bei der Deutsche Kreditbank AG mit einer Restschuld per 31.12.2020 von 8.003,58 €.

 

Die Gemeinde Röckwitz erhielt auf Beantragung vom 11.03.2021 am 14.12.2021 eine finanzielle Zuweisung nach der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gemäß § 26 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes M-V für die kommunale Wohnungswirtschaft in voller Höhe von 8.003,58 €.

 

Gemäß Zuweisungsbescheid ist die Zuweisung ausschließlich zur Tilgung der beantragten Altverbindlichkeiten sofort zu verwenden. Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre, kann die Zuweisung für eine unterjährige Tilgung verwendet werden.

 

Das Darlehen bei der Deutsche Kreditbank AG hat eine Restlaufzeit bis zum 30.06.2024. Um vorzeitig eine Ablösung zum 31.12.2021 vornehmen zu können, wäre eine Bearbeitungsgebühr zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank von 250,00 € fällig. Zusätzlich wäre noch die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Bis zum Ende der Darlehenslaufzeit wären noch Zinszahlungen von rund 140 € zu leisten. Die vorzeitige Ablösung ist somit unwirtschaftlich. Daher wird die Zuweisung zur Tilgung für die verbleibenden Kreditraten verwendet. Das Darlehen ist damit am 30.06.2024 vollständig abgezahlt.

 

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