Beschlussvorlage - 12/BV/072/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.

 

Eine Entgeltordnung gibt es bisher nicht. Mit Beschluss 12/BV/216/2019 wurde ein Nutzungsentgelt i.H.v. 20 € bzw. 50 € festgelegt.

 

Das den Gebühren zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip erfordert die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührentarife. Die Überarbeitung der Entgeltordnung dient der Haushaltskonsolidierung. Im Haushaltssicherungskonzept 2021 ist diese Maßnahme bereits festgelegt (Maßnahme Nr. 07/2021).

 

Die Neufassung der Entgeltordnung soll ab dem 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.

 

Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:

 

  1. Grundlage der Vorauskalkulation sind die Ist-Werte der Jahre 2018 bis 2020.
  2. Für die Prognose der Daten für 2021-2022 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2018-2020 herangezogen.
  3. Es wurde nach der Restbuchwertmethode kalkuliert
  4. Zur Ermittlung der Verwaltungsgemeinkosten sollen die nach Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelten Werte herangezogen werden.

 

So wurden folgende Entgelte kalkuliert:

 

 

Das Sportlerheim und der Sportplatz wurden bisher kaum bis gar nicht genutzt. Kosten wie z.B. Strom, Bewirtschaftung, Gas oder auch Abschreibungen sind dennoch entstanden. Daher fallen die kalkulierten  Entgelte sehr hoch aus.

Unabhängig davon, kann die Gemeindevertretung eine geringere Gebühr beschließen.

 

Das Gebührenaufkommen soll die entstandenen Kosten decken, aber nicht überschreiten. Eine Aufrundung ist aufgrund des Kostenüberschreitungsverbotes nicht möglich.

 

Der Kalkulationsbericht ist als Anlage beigefügt. Um die Gebühr erheben zu können muss die Entgeltordnung entsprechend geändert werden.

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Kalkulation zum Nutzungsentgelt für den Sportplatz/ das Sportlerheim der Gemeinde Gültz sowie die neu kalkulierten Entgelte zum 01.01.2022.

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushaltsjahr 2021:

 

   Nein

 

   Ja   

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

4.2.4.00.43229000

 

Bezeichnung:

Entgelte Sonstiges

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Mehrerträge/ Mehreinzahlungen

 

 

 

 

 

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Anlagen

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