Beschlussvorlage - 24/BV/117/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Entgeltordnung Reinigung Einsatzkleidung für die Feuerwehren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Ordnungsamt / Bürgerbüro / Soziales
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
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Vorberatung
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
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Entscheidung
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15.03.2022
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Sachverhalt
Das Amt Treptower Tollensewinkel hat für die Feuerwehren des Amtes eine Waschmaschine und einen Trockenschrank angeschafft, sodass die Einsatzkleidung selbst gereinigt werden kann.
Die Waschmaschine befindet sich im Feuerwehrgebäude der Stadt Altentreptow und die Wäsche wird von einem Mitarbeiter des Bauhofes gereinigt. Für die Anschaffung wurde eine Förderung i.H.v. 12.112,50 € gezahlt.
Es gibt bereits Feuerwehren aus den umliegenden Ämtern, die ein Interesse daran haben, ihre Einsatzkleidung auch durch das Amt waschen zu lassen (z.B. FFW Jarmen, FFW Neukalen) und es soll auch die Möglichkeit bestehen, die Kleidung des Bauhofs dort zu reinigen.
Das Waschen/Reinigen der Einsatzkleidung erfolgt nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt, sondern stellt eine privatrechtliche Leistung dar. Das Amt steht damit im Wettbewerb zu privaten Dienstleistern.
Ab dem 01.01.2023 wird das Reinigen der Einsatzkleidung der Feuerwehren umsatzsteuerbar (Vgl. § 2 Abs. 1 UStG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG u. 3 Abs. 9 S.1 UStG) und mangels Steuerbefreiung (Vgl. § 4 UStG) umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 19%.
Gemäß § 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.
Die Kalkulation wurde dem Amtsausschuss bereits zur Entscheidung vorgelegt. Nunmehr muss die Entgeltordnung für das Reinigen der Einsatzkleidung beschlossen werden.
Ein Entwurf für die Entgeltordnung ist als Anlage beigefügt. Es werden privatrechtliche Verträge für die Erbringung der Leistung abgeschlossen und Rechnungen erstellt.
Gemäß § 134 Abs. 2 i.V.m. § 22 KV M-V entscheidet der Amtsausschuss über die Festlegung privatrechtlicher Entgelte. Voraussetzung ist eine Kalkulation.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. §24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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Finanzielle Mittel stehen: |
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planmäßig zur Verfügung unter : |
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nicht zur Verfügung |
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(Deckungsvorschlag) |
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Produktsachkonto: |
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Produktsachkonto: |
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1.2.6.05.44190000 |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Brandschutz/Entgelte Waschen Einsatzkleidung
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Deckungsmittel stehen nicht zur |
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Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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Haushaltsmittel: |
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bisher angeordnete |
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bisher angeordnete |
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Mittel: |
Mittel: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen:
Erträge aus privatrechtlichen Entgelten werden in die Haushaltsplanung 2022 des Amtes mit aufgenommen.
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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236,7 kB
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