Beschlussvorlage - 03/BV/072/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Ausbau der erneuerbaren Energien gehört zu den entscheidenden strategischen Zielen der europäischen und nationalen Energiepolitik. In Deutschland soll im Rahmen dessen der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis 2035 mindestens 65 % betragen und vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral erzeugt werden (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021).

 

Die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern formuliert in ihrer  energiestrategie ambitionierte Ziele. Das Land bekennt sich zu seiner Rolle als Exporteur für erneuerbare Energien und will diese Position weiter ausbauen. Bis 2025 soll der Anteil des in Mecklenburg-Vorpommern erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien dem Flächenanteil des Landes in Höhe von 6,5 % am Bundesgebiet entsprechen. Dies soll über den weiteren Ausbau von Erzeugungskapazitäten erfolgen.

 

Mit dem am 30.07.2011 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ erfolgte eine Novellierung des Baugesetzbuches. Damit wurde die Bedeutung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung als eigenständiges Ziel unterstrichen.

 

Der Vorhabenträger Solarpark 125 GmbH & Co. KG mit Sitz in Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen plant die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit fest installierten Modulen zur Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz. Die Gründung erfolgt durch die Rammung von Metallprofilen, die Versiegelung im Plangebiet beträgt dabei nur ca. 1 Prozent. Die Vermarktung des erzeugten Stroms erfolgt unabhängig von den staatlich geregelten Einspeisevergütungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eigenständig durch den Vorhabenträger am freien Markt. Dementsprechend wird keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen. Das Projekt entlastet somit das Konto der EEG-Umlage und damit die Allgemeinheit. Durch das Projekt wird daher die Infrastruktur zur Versorgung der Allgemeinheit mit CO²-neutralem Solarstrom geschaffen, ohne dass der

Allgemeinheit hierfür Kosten entstehen.

 

Die beantragte Photovoltaikfreiflächenanlage befindet sich im sogenannten Außenbereich. Im Außenbereich sind nur sogenannte privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 8 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vor diesem Hintergrund resultiert die Notwendigkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan für die Gemeinde Bartow besteht nicht.

Für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet beantragt der Vorhabenträger daher die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlagen ca. 1.5 km östlich der Ortschaft Bartow, beginnend auf Höhe Bartow Pfalz. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Bartow und umfasst die Flurstücke 23, 27, 29, 30, 31, 37, 38, 41, 42 der Flur 3 sowie das Flurstück 206 der Flur 2 in der Gemarkung Bartow. Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Bartow soll ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

 

Die Erschließung soll über bestehende landwirtschaftliche Wege und die Ortslage

Bartow erfolgen.

 

Die Nutzung der Flächen wird über Gestattungsverträge zwischen den Eigentümern der Flächen und dem Vorhabenträger geregelt. Der Gemeinde wird im Laufe des Verfahrens der Zugriff auf die Flächen durch den Vorhabenträger nachgewiesen.

 

Mit Umsetzung des Vorhabens werden erforderliche grünordnerische Maßnahmen zur Einbettung der Anlage in die Landwirtschaft umgesetzt, die eine Sichtbarkeit weitestgehend einschränken. Ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Dünger auf die Fläche unterbleibt für die Dauer der Nutzung. Der Boden kann sich dabei regenerieren, es gibt positive Effekte für die Fauna.

 

Ein regionaler Bezug wird u.a. über die Einbindung von lokalen Unternehmen im Rahmen der Errichtung, Wartung oder Pflege des Solarparks sichergestellt.

 

Ausgleichsmaßnahmen (wie z. Bsp. Heckenpflanzungen, das Anlegen von Blühwiesen, Entsiegelungen oder vergleichbare Ansätze), die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden, können auch extern, also außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, jedoch innerhalb des Gemeindegebietes, ihre Umsetzung finden.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB werden von der Gemeinde oder einen beauftragten Dritten in Abstimmung mit dem Vorhabenträger durchgeführt.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bartow beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 23, 27, 29, 30, 31, 37, 38, 41, 42 der Flur 3 sowie das Flurstück 206 der Flur 2 in der Gemarkung Bartow die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 „Solarpark Bartow Pfalz“.

 

  1. Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 X

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Die Kosten der Planung und Erschließung übernimmt der Vorhabenträger.

 

 

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Anlagen

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