Beschlussvorlage - 08/BV/063/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Kalkulation Nutzungsentgelt Gemeindehaus Golchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Golchen
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Entscheidung
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07.10.2021
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Sachverhalt
Gemäß § 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.
Gegenwärtig wird laut Beschluss der Gemeindevertretung für die Vermietung des Gemeindehauses eine Gebühr von 120,00 € ganztags bzw. 60,00 € halbtags pro Nutzung erhoben.
Das Gemeindehaus wurde nach einem Brand erst 2018/2019 wieder in Betrieb genommen.
Da vorher keine ausreichenden Werte für eine Kalkulation vorlagen, sollte nun eine neue Benutzungs- und Entgeltordnung mit dazugehöriger Gebührenkalkulation erstellt werden.
Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.
Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:
1. Für die Prognose der Daten für die Jahre 2021-2022 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2018-2020 herangezogen.
2. Aufgrund der ab 2023 anstehenden Bewertung kommunaler Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht wurde der Kalkulationszeitraum auf 2021 bis 2022 festgelegt. Die jetzige Kalkulation wurde somit mit Brutto-Werten berechnet.
Kalkuliert wurde so ein Benutzungsentgelt i.H.v. 151,20 € pro Nutzung (ganztags).
Das Gebührenaufkommen soll die entstanden Kosten decken, aber nicht überschreiten. Eine Aufrundung ist aufgrund des Kostenüberschreitungsverbotes nicht möglich.
Da sich die Gemeinde Golchen in der Haushaltskonsolidierung befindet, ist eine Anpassung/ Erhöhung der Entgelte erforderlich.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Finanz. Auswirkung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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155,9 kB
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(wie Dokument)
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683,5 kB
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