Beschlussvorlage - 01/BV/347/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung eines privateigenen Pkw zur Nutzung im dienstlichen Interesse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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26.08.2021
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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07.09.2021
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Sachverhalt
Grundlage für die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen (VVK), Erlass des Finanzministeriums vom 29.11.2001 zuletzt geändert vom 13.12.2010.
Privateigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind Kraftfahrzeuge im Eigentum der Mitarbeiter.
Wird ein Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten und als solches anerkannt, handelt es sich um ein anerkannt privates Kraftfahrzeug.
Ein überwiegendes dienstliches Interesse für die Haltung eines privaten Kraftfahrzeuges liegt vor, wenn durch sie eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird und die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Kraftfahrzeuge aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder weniger wirtschaftlich als die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs ist.
Der Antrag der Bürgermeisterin auf Anerkennung des privaten Pkw liegt mit Datum vom
04.08.2021 vor. Die Anerkennung kann von der zuständigen obersten Dienstbehörde, hier die Stadtvertretung Altentreptow, mit Wirkung der Amtsübernahme ab dem 01.09.2021 ausgesprochen werden.
Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt, wenn die Bürgermeisterin die dienstliche Obliegenheit wechselt.
Es besteht ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeuges der Bürgermeisterin. Die Anerkennung ist möglich, da Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges undurchführbar wären.
Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, ihr Pkw soweit es zumutbar ist, nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf allen Dienstreisen und Dienstgängen für die die Anerkennung gilt, mindestens für 12 Monate zu benutzen und andere Mitarbeiter, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang auszuführen haben, sowie Geräte und Akten zur Erledigung von Dienstgeschäften in ihrem Pkw mitzunehmen.
In der Anerkennungsverfügung muss bestimmt werden, für welche Dienstaufgaben und in
welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privateigenen Pkw
durchgeführt werden müssen.
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung spricht die Anerkennung des privateigenen Pkw der Bürgermeisterin als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenes Kraftfahrzeug aus.
Die Anerkennung gilt vom Tag der Bekanntmachung an die Bürgermeisterin und längstens bis zur Beendigung der Amtszeit 2029. Die Anerkennung gilt für alle Fahrten im dienstlichen Interesse, die die Bürgermeisterin ihres Amtes wegen unternimmt.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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ja |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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Finanzielle Mittel stehen: |
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planmäßig zur Verfügung unter : |
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nicht zur Verfügung |
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(Deckungsvorschlag) |
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Produktsachkonto: |
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Produktsachkonto: |
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1.1.1.09.5613100 |
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Bezeichnung: Aufwendungen für übernommene Reisekosten für Dienstreisen... |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur |
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Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
2.850,00 |
Haushaltsmittel: |
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bisher angeordnete |
49,94 |
bisher angeordnete |
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Mittel: |
Mittel: |
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Maßnahmensumme: |
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Maßnahmensumme: |
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noch verfügbar: |
2.800,06 |
noch verfügbar: |
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Erläuterungen: |