Beschlussvorlage - 01/BV/337/2021-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die mit Satzungsbeschluss gleichzeitig beschlossenen Festsetzungen nach § 9 BauGB bzw. nach § 86 LBauO M-V führen heute zu einer erheblichen Beschränkung der baulichen Entwicklung in der Ortslage Thalberg. Gerade Bauvorhaben mit abweichenden Gebäudekubaturen können nicht realisiert werden. Das führt insbesondere dazu, dass sich Bauherren gegen eine Lückenbebauung in Thalberg entscheiden. Dieser Trend hält seit Jahren an. Um die Attraktivität des ländlichen Bauens in der Ortslage Thalberg zu steigern, ist es Absicht der Stadt, Hemmnisse einer baulichen Entwicklung, die sich im Wirkbereich der Stadt befinden, auszuräumen. In Auseinandersetzung mit der vorliegenden Satzung über die Festlegung und die erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Thalberg sind dabei insbesondere die gestalterischen Festsetzungen auf der Grundlage des § 86 LBauO M-V sowie die Festsetzungen nach § 9 BauGB in den Focus gerückt. Ihre Daseinsberechtigung ist in diesem Zusammenhang hinterfragt worden.

 

Die ursprüngliche Vorlage 01/BV/337/2021 wurde aufgrund einer nicht eindeutigen Formulierung in der Beschlussfassung geändert. Der Beschlussvorschlag wurde angepasst und präzisiert.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt:

 

  1. Die Bestandssatzung (siehe Anlage 1) ist dahingehend zu ändern, dass die auf Grundlage des § 9 Abs. 1 und 2 BauGB in der Satzung verankerten Festsetzungen unter 1. Allgemeine Festsetzungen, Anstrich 2 - "Nach BauNVO § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird ein Vollgeschoss als zulässig festgelegt, bei ausbaufähigem Dachgeschoß. Die maximale Gebäudehöhe darf dabei 4,00 m und die Erdgeschossfußbodenhöhe 0,50 m zum dazugehörenden Grundstücksgelände nicht überschreiten. Als Gebäudehöhe gilt dabei die Höhe bis zur Traufe." - und Anstrich 4 - "Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 des BauGB erforderlichen Grundstückszufahrten sind vom Anlieger in einer maximalen Breite von 3,50 m gepflastert, als Spurbahn oder sandgeschlämmte Schotterdecke eigenverantwortlich herzustellen. Vorhandene Gehwege sind zu erhalten. Je Grundstück wird nur eine Zufahrt gewährt." - entfallen.

 

  1. Die auf der Grundlage des § 86 LBauO M-V in der Bestandssatzung verankerten gestalterischen Festsetzungen sind aufzuheben.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 1 - "Die für diese Region typische Grundrißform, das Rechteck, ist einzuhalten, es wird aus Gründen der Eindeutigkeit ein Mindestverhältnis von Länge zur Breite von 1,2 : 1,0 festgesetzt. Die Dächer sollen als Satteldach ausgebildet werden. Krüppelwalmvarianten sind zulässig. Traufe, Ortgang und First dürfen durch Dachaufbauten nicht aufgelöst werden. Dachaufbauten sind untergeordnete Elemente des Daches, das Hauptdach muß optisch dominieren." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 2 - "Nebengebäude sind analog diesen Festsetzungen zu errichten." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 3 - "Gasbehälter und Antennenanlagen sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie von öffentlichen Straßen und Wegen aus nicht sichtbar sind, vorrangig hofseitig. Ausnahmen sind als Einzelentscheidung möglich." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 4 "Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Wegen sind nur als Holzstaketenzaun bis 0,80 m Höhe oder als natürliche Hecke bis 1,50 m Höhe zulässig." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 X

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Die Kosten der Planung übernimmt ein privater Bauherr. Aufgrund der aktuellen Festsetzungen kann das geplante Bauvorhaben des Bauherrn nicht umgesetzt werden.

 

 

 

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Anlagen

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