Beschlussvorlage - 36/BV/075/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere Naturschutzbehörde mit der Stellungname vom 02.03.2021 vorgetragenen Einwendungen zielen auf den bergrechtlich festgelegten Ausgleich und dessen Umsetzung ab.

Die Sandlagerstätte Schossow wurde 1994 von der Firma Rudibert Schwindeler Baustoffhandel und Transporte Röckwitz aus einem Alttagebau heraus bergbaulich erschlossen. Zwischen 2005 und 2015 wurde der Tagebaubetrieb von der GKM Güstrower Kies+Mörtel GmbH geführt. Die Geltungsdauer des letzten Hauptbetriebsplans endete im März 2017. Kompensationsdefizite bestehen daraus nicht mehr. Bei den Flächen, die im Hauptbetriebsplanzeitraum in Anspruch genommen wurden, handelt es sich um bereits bergbaulich genutzte Flächen und angrenzendes Ackerland. Gegenstand der Bergbauberechtigung waren Sande, die als Quarz und Quarzit eingestuft wurden.

Der Tagebaubetrieb, unter Aufsicht des Bergamtes Stralsund, ist mit der Beendigung der Bergaufsicht fur den Tagebau ,,Schossow 2" am 08.08.2017 geendet. Im Jahre 2018 wurden für die Flächen der Flurstücke 26/1 und 26/2, der Flur 2, Gemarkung Schossow weitere bergbaulichen Nutzungen gemäß des Hauptbetriebsplans vom 14. September 2018 beantragt und genehmigt. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung festgelegt.

Der Berechtigungsinhaber hat die bergbauliche Nutzung jedoch nie vollzogen. Die Bergaufsicht für die genannten Flächen wurde entsprechend mit Datum vom 11. Oktober 2019 vorzeitig beendet. Für die Umsetzung von bergbaurechtlichen Kompensationsmaßnahmen besteht daraus resultierend kein Erfordernis.

Die Begründung muss hierzu unter Abschnitt 5. Vorgaben übergeordneter Planungen/Bergrecht redaktionell berichtigt werden. Darüber hinaus erfordert die Stellungnahme des Landkreises eine Anpassung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz. Durch die Änderungen kann das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde vollständig hergestellt werden.

Mit der Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 04.03.2021 (36/BV/062/2021), der redaktionellen Anpassung der Begründung und eines erneuten Satzungsbeschlusses als eingeständiger Beschluss soll dieser Mangel geheilt werden.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:

 

  1. Der Satzungsbeschluss vom 04.03.2021 (36/BV/062/2021) mit dem Wortlaut - „Der Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2021 gebilligt.“ - wird aufgehoben.
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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 X

nein

 

 

 

 X

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Die gesamten Kosten trägt der Investor

 

 

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