Beschlussvorlage - 02/BV/048/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Entsprechend § 43 Abs. 6 KV M-V ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Sicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu beschließen. 

Laut § 17 b GemHVO-Doppik M-V stellt das Haushaltssicherungskonzept für die Wiedererlangungen der dauernden Leistungsfähigkeit die konzeptionelle, übergeordnete und verbindliche Planungs- und Handlungsvorgabe dar.

Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich i. S. d. § 16 GemHVO Doppik M-V im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung wieder erlangt und gesichert werden kann.

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Untersuchungen zur Haushaltssicherung sind bis in jedes Produkt vorzunehmen. Die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen sind mit einem entsprechenden Zeitrahmen hinsichtlich ihrer Umsetzung zu versehen.

 

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Siedenbollentin für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 30. November 2020 durch die Gemeindevertretung beschlossen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde am 3. Dezember 2020 zur Genehmigung eingereicht. 

Der Haushaltsplan 2021 weist im Ergebnishaushalt unterjährig als Jahresergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von -159.285 € aus. Aufgrund der negativen Vorträge aus Vorjahren ergibt sich zum Ende des Haushaltsjahres ein Fehlbetrag in Höhe von -1.129.393 €. Der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen beträgt -205.545 €. Zuzüglich der Vorträge aus Vorjahren ergibt sich zum Ende des Haushaltsjahres ein Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von -1.287.051 €. 

Die Gemeinde Siedenbollentin weist sowohl für das Haushaltsjahr 2021 als auch zum Ende des Finanzplanzeitraumes bis 2024 keinen Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt aus. Die Gemeinde kann zum Ende des Finanzplanzeitraumes keine liquiden Mittel mehr aufzeigen und muss Kassenkredite aufnehmen.

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Siedenbollentin ist dem zur Folge als weggefallen zu  bewerten. Eine bilanzielle Überschuldung liegt ebenfalls vor.

Die Gemeindevertretung hat am 9. Oktober 2013 ein Haushaltssicherungskonzept für den Zeitraum 2013 bis 2016 beschlossen. Dieses Konzept wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 bis 2019 fortgeschrieben. Eine weitere Fortschreibung bis zum Jahr 2021 wurde am 23. April 2018 beschlossen. Die Fortschreibung bis zum Haushaltsjahr 2023 wurde am 19. Dezember 2019 beschlossen. Die Gemeinde wird weiterhin bemüht sein, den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerecht zu werden. Diese Fortschreibung ist für den Zeitraum 2015-2024.

Um die hohen Sonder- und Ergänzungszuweisungen des Landes M-V zum Abbau der negativen Vorträge weiter zu erhalten, muss die Gemeinde nachweisen, dass die Gemeinde zukünftig in der Lage ist, den Haushaltausgleich aus eigener Kraft herzustellen. Dies muss mit entsprechenden Zahlen belegt werden. Mit der Haushaltssatzung 2021 ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde die beschlossene und mit messbaren Maßnahmen untersetzte Fortschreibung des Haushaltsicherungskonzeptes vorzulegen.

Für die Entscheidung ist gemäß § 22 KV M-V die Gemeindevertretung zuständig.

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

Hinweis der Verwaltung:

Sollte die Gemeindevertretung entscheiden, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umzusetzen, sind Maßnahmen zu benennen, durch die die fehlenden finanziellen Mittel kompensiert werden können. Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde hat Beschlüssen der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn geltendes Recht verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn kein gesetzeskonformes Haushaltssicherungskonzept (Kommunalverfassung M-V und Gemeindehaushaltsverordnung M-V) beschlossen wird. 

Dieses Recht obliegt ebenfalls dem leitenden Verwaltungsbeamten.

Des Weiteren wird die untere Rechtsaufsicht den Haushalt 2021 nicht genehmigen, wenn kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept vorgelegt wird, d.h. die Gemeinde kann ihre geplanten Maßnahmen nicht umsetzen. 

 

Anmerkung: 

Dem Bürgermeister der Gemeinde wurde in Vorbereitung des HSK alle möglichen Maßnahmen von der Verwaltung aufgezeigt. Dabei wurden die Maßnahmen "Erhöhung der Hebesätze der Realsteuern", "Senkung von Personalkosten" und teilweise "Reduzierung der Aufwandsentschädigung" gestrichen. Die weggefallenen Maßnahmen sind nicht Bestandteil des HSK, aber werden als Anlage der Vollständigkeit mit ausgewiesen.

Dafür wurden aber die Maßnahmen "Veräußerung von Liegenschaften" und "Eigeninitiative der Bürger/innen" eingereicht. 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Siedenbollentin beschließt die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (2021) für die Jahre 2015 bis 2024.

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 2021

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 x

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: auf den Haushalt 2021 und die Haushaltsplanung ff.

 

 

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