Beschlussvorlage - 33/BV/052/2021-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Mittelverwendung
Einzahlungen aus Verkauf FFw-Fahrzeug
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Pripsleben
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Entscheidung
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04.05.2021
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Sachverhalt
Aufgrund des Widerspruches (13. April 2021) des leitenden Verwaltungsbeamten gegen den Beschluss der Gemeindevertretung Pripsleben vom 6. April 2021 ist gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V über die Sachfrage selbst neu zu entscheiden.
Aus dem Verkauf eines alten FFw-Fahrzeuges werden für das Haushaltsjahr 2021 Mehreinzahlungen in Höhe von 16.500 EUR erzielt. Die Einzahlung aus dem Verkauf ist im Haushaltsplan 2021 nicht veranschlagt.
Hierbei handelt es sich um investive Mehreinzahlungen im Finanzhaushalt. Diese können zur Deckung von investiven Auszahlungen im Finanzhaushalt eingesetzt werden.
Mit der Haushaltssatzung 2021 wird im Finanzhaushalt ein Defizit von - 65.145 EUR bei den ordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgwiesen. Der Saldo der investiven Einzahlungen und Auszahlungen weist zum Jahresende 2021 ein Defizit in Höhe von -66.406,06 EUR aus. Der Finanzhaushalt ist nicht ausgeglichen.
Insgesamt hat die Gemeinde Pripsleben zum 01.01.2021 einen negativen Kassenbestand von – 469.336,30 EUR. Die Gemeinde hat eine weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit und befindet sich in der Haushaltskonsolidierung.
Gemäß § 43 Abs. 6 KV M-V ist ein Haushaltsicherungskonzept zu erstellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Die Mehreinzahlung müssen demzufolge zum Abbau des negativen Saldos der investiven Einzahlungen und Auszahlungen eingesetzt werden.
Sollte die Gemeindevertretung entscheiden, die Einzahlungen aus dem Verkauf für eine andere investive Maßnahme einzusetzen, ist dies zu begründen. Des Weiteren muss dann ein Beschluss zur außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 50 Abs. 1 KV M-V durch die GV herbeigeführt werden.
Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Neben den ehrenamtlichen Bürgermeister ist auch der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, gegen rechtwidrige Beschlüsse der Gemeindevertretung Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung sind die außerplanmäßigen Einzahlungen aus dem Verkauf zur Deckung des negativen Vortrages der investiven Einzahlungen und Auszahlungen einzusetzen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
2021 |
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in Folgejahren: |
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x |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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Finanzielle Mittel stehen: |
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planmäßig zur Verfügung unter : |
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nicht zur Verfügung |
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(Deckungsvorschlag) |
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Produktsachkonto: |
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Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur |
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Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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Haushaltsmittel: |
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bisher angeordnete |
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Mittel: |
Mittel: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen:
Außerplanmäßige Einzahlungen zur Haushaltskonsolidierung |