Beschlussvorlage - 33/BV/055/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der leitende Verwaltungsbeamte, Herr Bartl, hat am 13.04.2021 dem Beschluss der Gemeindevertretung Pripsleben vom 06.04.2021 zur Mittelverwendung Einzahlung aus Verkauf FFw-Fahrzeug (Beschluss 33/BV/052/2021) gemäß § 142 Abs. 4 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) widersprochen.

 

Der Widerspruch ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Widerspruch löst die Pflicht der Gemeindevertretung aus, sich in der nächsten Sitzung erneut mit der Angelegenheit zu befassen und neu über sie zu beschließen. In der Zwischenzeit entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Hilft die  Gemeindevertretung dem Widerspruch nicht ab und bestätigt ihre Entscheidung, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden und die Beanstandung der  Rechtsaufsichtsbehörde des LK MSE anzuzeigen.

 

Rechtliche Würdigung

Die Gemeindevertretung hat abweichend vom Beschlussvorschlag der Verwaltung die Verwendung der außerplanmäßigen Einzahlungen  für die geforderten Gutachten der noch zu erstellenden Abrundungssatzung (Bauleitplanung) für den Ortsteil in Barkow zu verwenden.

 

Durch die Verwaltung wurden in die Haushaltsplanung 2021 entsprechende finanzielle Mittel eingeplant. Hinsichtlich der vom LK MSE und vom STALU geforderten Gutachten hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass nur ein Gutachten für die Geruchsbelästigung zu erstellen ist. Die im Haushaltsplan 2021  geplanten finanziellen Mittel decken die dafür notwendigen Aufwendungen.

 

Mit der Abrundungssatzung für den Ortsteil in Barkow soll die Möglichkeit für eine weitere Bebauung in dem Ortsteil geschaffen werden. Dies bedeutet für die Gemeinde Pripsleben je nach Art der Bebauung eine Steigerung der Grundsteuer B und wirkt sich somit positiv auf die Haushaltskonsolidierung aus.

 

Die durch den Verkauf des FFw-Fahrzeuges außerplanmäßigen Einzahlungen sind gemäß § 17 a GemHVO Doppik M-V zur Deckung des Saldo der investiven Einzahlungen und Auszahlungen (Bestand zum Jahresende 2021  -66.406,06 EUR) einzusetzen.

 

Gemäß § 33 KV M-V hat der Bürgermeister  bei Rechtswidrigkeit von Beschlüssen kein Ermessen. Es obliegt seiner Dienstpflicht, Widerspruch einzulegen.

 

Gibt die Gemeindevertretung dem Widerspruch statt, ist eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Eine erneute Sachentscheidung entfällt, wenn die Gemeindevertretung den Widerspruch  zurückweist. Dann wiederholt sich das Verfahren und  der leitende Verwaltungsbeamte muss den Beschluss beanstanden (Beanstandungsverfügung). Die Beanstandungsverfügung ist der uRAB anzuzeigen, damit diese die Möglichkeit zur Prüfung, Beratung des Bürgermeisters/GV und ggf. auch zur Anwendung rechtsaufsichtlicher Mittel erhält.

 

Die Beanstandung hat ebenfalls aufschiebende Wirkung. Der Beschluss darf nicht umgesetzt werden.

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 22 KV M-V die Gemeindevertretung zuständig.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Pripsleben gibt dem Widerspruch des leitenden Verwaltungsbeamten, Herr Bartl, vom 13.04.2021 gegen den Beschluss der Gemeindevertretung Pripsleben vom 06.04.2021 zur  Mittelverwendung Einzahlung aus Verkauf FFw-Fahrzeug (Beschluss 33/BV/052/2021) statt.

 

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Finanz. Auswirkung

im lfd. Haushaltsjahr:

 

 

in Folgejahren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

nein

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

einmalig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jährlich wiederkehrend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Mittel stehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

planmäßig zur Verfügung unter :

 

 

nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

(Deckungsvorschlag) 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

Produktsachkonto:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

Haushaltsmittel:

 

 

bisher angeordnete

 

bisher angeordnete

 

Mittel:

Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

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Anlagen

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