Beschlussvorlage - 33/BV/055/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch des leitenden Verwaltungsbeamten gegen den Beschluss der Gemeindevertretung Pripsleben vom 06.04.2021 zur Mittelverwendung Einzahlung aus Verkauf FFw-Fahrzeug Beschluss 33/BV/052/2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Pripsleben
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Entscheidung
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04.05.2021
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Sachverhalt
Der leitende Verwaltungsbeamte, Herr Bartl, hat am 13.04.2021 dem Beschluss der Gemeindevertretung Pripsleben vom 06.04.2021 zur Mittelverwendung Einzahlung aus Verkauf FFw-Fahrzeug (Beschluss 33/BV/052/2021) gemäß § 142 Abs. 4 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) widersprochen.
Der Widerspruch ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Der Widerspruch löst die Pflicht der Gemeindevertretung aus, sich in der nächsten Sitzung erneut mit der Angelegenheit zu befassen und neu über sie zu beschließen. In der Zwischenzeit entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Hilft die Gemeindevertretung dem Widerspruch nicht ab und bestätigt ihre Entscheidung, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde des LK MSE anzuzeigen.
Rechtliche Würdigung
Die Gemeindevertretung hat abweichend vom Beschlussvorschlag der Verwaltung die Verwendung der außerplanmäßigen Einzahlungen für die geforderten Gutachten der noch zu erstellenden Abrundungssatzung (Bauleitplanung) für den Ortsteil in Barkow zu verwenden.
Durch die Verwaltung wurden in die Haushaltsplanung 2021 entsprechende finanzielle Mittel eingeplant. Hinsichtlich der vom LK MSE und vom STALU geforderten Gutachten hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass nur ein Gutachten für die Geruchsbelästigung zu erstellen ist. Die im Haushaltsplan 2021 geplanten finanziellen Mittel decken die dafür notwendigen Aufwendungen.
Mit der Abrundungssatzung für den Ortsteil in Barkow soll die Möglichkeit für eine weitere Bebauung in dem Ortsteil geschaffen werden. Dies bedeutet für die Gemeinde Pripsleben je nach Art der Bebauung eine Steigerung der Grundsteuer B und wirkt sich somit positiv auf die Haushaltskonsolidierung aus.
Die durch den Verkauf des FFw-Fahrzeuges außerplanmäßigen Einzahlungen sind gemäß § 17 a GemHVO Doppik M-V zur Deckung des Saldo der investiven Einzahlungen und Auszahlungen (Bestand zum Jahresende 2021 -66.406,06 EUR) einzusetzen.
Gemäß § 33 KV M-V hat der Bürgermeister bei Rechtswidrigkeit von Beschlüssen kein Ermessen. Es obliegt seiner Dienstpflicht, Widerspruch einzulegen.
Gibt die Gemeindevertretung dem Widerspruch statt, ist eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Eine erneute Sachentscheidung entfällt, wenn die Gemeindevertretung den Widerspruch zurückweist. Dann wiederholt sich das Verfahren und der leitende Verwaltungsbeamte muss den Beschluss beanstanden (Beanstandungsverfügung). Die Beanstandungsverfügung ist der uRAB anzuzeigen, damit diese die Möglichkeit zur Prüfung, Beratung des Bürgermeisters/GV und ggf. auch zur Anwendung rechtsaufsichtlicher Mittel erhält.
Die Beanstandung hat ebenfalls aufschiebende Wirkung. Der Beschluss darf nicht umgesetzt werden.
Für die Entscheidung ist gemäß § 22 KV M-V die Gemeindevertretung zuständig.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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planmäßig zur Verfügung unter : |
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(Deckungsvorschlag) |
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Produktsachkonto: |
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Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur |
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Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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bisher angeordnete |
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bisher angeordnete |
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Mittel: |
Mittel: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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