Beschlussvorlage - 01/BV/360/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Besteuerung von Windkraftanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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16.09.2014
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die Altentreptower Wählergemeinschaft stellte den Antrag, dass die Stadtverwaltung sich mit einem Schreiben an das Finanzministerium MV wenden sollte, um einen gesonderten Grundsteuerhebesatz für Windkraftgebiete erheben zu dürfen
Das Grundsteuergesetz ist ein Bundesgesetz, um hier die Aufnahme eines Steuermessbetrages für Windkraftanlagen aufzunehmen, bedarf es einer Gesetzänderungen. Die Gesetzesänderung müsste über das Land MV an den Bund herangetragen werden. Dies ist ein sehr langwieriger Prozess, da Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Grundgesetz).
Gemäß § 44 Abs. 2 Kommunalverfassung MV hat die Stadt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Erträge im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.
Der § 3 Kommunalabgabengesetz MV regelt, das Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben können. Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium MV. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beantragt werden. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Damit mit der Haushaltssatzung 2015 ein entsprechender Hebesatz für Windkraftanlagen in die Haushaltssatzung aufgenommen werden kann, ist der Antrag auf Einführung eine Steuer für Windkraftanlagen bis spätestens 30.09.2014 beim Innenministerium MV einzureichen und die Zustimmung zu beantragen.
Vorgesehen ist, die Windkraftanlagen entsprechend der Leistung der Anlage, zu besteuern:
z.B. Mindeststeuer 5.000 €/MW für 1 MW bis 3 MW, über 3 MW = 7.500 €/MW. Die Angaben über die Leistungen der Windkraftanlagen liegen der Verwaltung vor.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Kommunalabgabengesetz MV die Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes MV für die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer für Windkraftanlagen einzuholen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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77,8 kB
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