Beschlussvorlage - 01/BV/360/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Altentreptower Wählergemeinschaft stellte den Antrag, dass die Stadtverwaltung sich mit  einem Schreiben an das Finanzministerium  MV wenden sollte, um einen gesonderten Grundsteuerhebesatz für Windkraftgebiete erheben zu dürfen 

 

Das Grundsteuergesetz ist ein Bundesgesetz, um hier die Aufnahme eines Steuermessbetrages für Windkraftanlagen aufzunehmen, bedarf es einer Gesetzänderungen. Die Gesetzesänderung müsste über das Land MV an den Bund herangetragen werden. Dies ist ein sehr langwieriger Prozess, da Gesetzesvorlagen  beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Grundgesetz).

Gemäß § 44 Abs. 2 Kommunalverfassung MV hat die Stadt zur Erfüllung  ihrer gesetzlichen Aufgaben  erforderliche Erträge  im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.

 

Der § 3 Kommunalabgabengesetz MV regelt, das Kommunen  örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern  erheben können. Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium  MV. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate  vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beantragt werden.  Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

 

Damit mit der Haushaltssatzung 2015 ein entsprechender Hebesatz für Windkraftanlagen in die Haushaltssatzung aufgenommen werden kann, ist der Antrag auf Einführung eine Steuer für Windkraftanlagen bis spätestens 30.09.2014 beim Innenministerium MV einzureichen und die Zustimmung zu beantragen.

 

Vorgesehen ist, die Windkraftanlagen  entsprechend der Leistung der Anlage, zu besteuern:

z.B. Mindeststeuer 5.000 €/MW für 1 MW bis 3 MW, über  3 MW = 7.500 €/MW. Die Angaben über die Leistungen der Windkraftanlagen liegen der Verwaltung vor. 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Kommunalabgabengesetz MV die Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes MV  für die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen  Steuer  für Windkraftanlagen einzuholen.

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Anlagen

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