Beschlussvorlage - 39/BV/128/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 "Wohngebiet Lebbin" der Gemeinde Groß Teetzleben
im vereinfachten Verfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Eckhard Heß
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Groß Teetzleben
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Entscheidung
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22.05.2014
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan Nr. 1 von 1992 regelt die Zulässigkeit von Wohnnutzungen in einem Reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Die getroffenen Festsetzungen sind heute im Wesentlichen vollzogen. Auf der Ebene der Zulassung von Vorhaben ergaben sich jedoch Spannungen insbesondere mit der Ausnutzbarkeit der festgesetzten Baufelder im Nordosten sowie im Süden des Geltungsbereiches, die ohne eine Änderung des Bebauungsplans nicht beseitigt werden können.
Lage und Abgrenzung des Planungsraumes
Der in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) dargestellte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 31/1, 31/2, 31/3, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 31/8, 31/11, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 32/6, 32/10, 32/11, 32/12, 32/14, 32/15, 32/16, 32/17, 283/2, 283/3, 283/4, 283/5, 283/6, 283/7, 283/8, 283/9, 283/10, 283/12, 283/14, 283/15, 283/17, 283/18, 283/19, 283/20, 283/21, 283/22, 283/23, 283/24, 283/25, 283/26, 283/27, 283/28, 283/37, 283/38, 283/39 der Flur 1, Gemarkung Lebbin in einem Umfang von etwa 2,68 ha.
Das in Rede stehende Areal südlich des Ortskerns von Lebbin wird ausgehend von Landesstraße L 27 über die Anliegerstraße Eschengrund vollständig erschlossen. Durch die bauliche Vorprägung liegen alle Ver- und Entsorgungsmedien an.
Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
Innerhalb des Geltungsbereiches des seit 25.01.1993 wirksamen Bebauungsplans sind Wohnnutzungen im Sinne von § 3 BauNVO (Reines Wohngebiet) zulässig.
Die Realisierung von Wohngebäuden ist entsprechend nach den geltenden Bebauungsplanfestsetzungen möglich. Die bestehende Situation zeigt, dass die Bebauung der betreffenden Grundstücke weitestgehend abgeschlossen ist.
Die Änderung des Bebauungsplans wird jedoch erforderlich, weil die bestehenden Baulandreserven innerhalb des Geltungsbereiches durch die wirksamen Festsetzungen nicht bebaubar sind. Darüber hinaus stimmt der bauliche Bestand teilweise nicht mit den festgesetzten Baufeldern überein. Hier wird eine redaktionelle Anpassung erforderlich.
Weitere Wechselwirkungen ergeben sich immer wieder aus den festgesetzten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 LBauO M-V zum Beispiel zur Ausbildung von Dächern innerhalb des Reinen Wohngebietes. Die von der Gemeinde ursprünglich angedachten standortspezifischen Regelungen zur Firsthöhe im Verhältnis zur Dachneigung und Dachform einschließlich Dachüberstand der Wohngebäude lassen sich nicht auf die heutigen Ansprüche potenzieller Bauherren übertragen.
Zudem werden der Hauptnutnutzung des Wohnens im Baugebiet untergeordnete Nebengebäude gemäß § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ohne städtebauliche Erfordernis zu sehr eingeschränkt.
Ein großes Problem stellt die Lesbarkeit des ausgefertigten Bebauungsplans dar. Das Aufstellungsverfahren wurde 1993 abgeschlossen. Seit dieser Zeit haben sich Kataster und baulicher Bestand soweit verändert, dass eine Überlagerung der Festsetzungen mit heutigen Planungsstandards als wenig sinnvoll erscheint. Insofern erfolgt im Zuge der Änderung auch eine Digitalisierung des Bebauungsplans.
Eine Neuordnung der Nutzungen im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Die bestehenden Festsetzungen für Wohnungsneubauten in offener Bauweise als Einzelhäuser werden weder qualitativ noch quantitativ verändert. Über den wirksamen Bebauungsplan besteht bereits Baurecht. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft werden nicht erforderlich.
Die Zulässigkeit von Vorhaben ergibt sich allgemein nach § 30 BauGB. Die Anpassung der bestehenden Festsetzungen entspringt einem insoweit generell geänderten Planungswillen der Gemeinde und soll zudem auch der Entscheidungssicherheit der Zulassungsbehörden dienen, so dass die Satzung des Bebauungsplans zu ändern ist, § 1 Abs. 3 BauGB.
Mit der geplanten Änderung des Plans werden die Grundzüge der Planung gewahrt, denn weder der planerische Grundgedanke bzw. das Leitbild des Bauleitplans noch die städtebauliche Ordnung werden in beachtlicher Weise tangiert. Eine Anpassung der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht beabsichtigt. Aufgrund der geringfügigen punktuellen Änderungen soll das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB zur Anwendung kommen.
Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB sind gegeben, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit eines der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, weil die eigentliche Planungskonzeption als solche unangetastet bleibt. Diese Grundkonzeption, die Ermöglichung von Wohnungsneubauten im dörflichen Siedlungsbereich sowie die Vermeidung städtebaulicher Spannungen zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten bleiben unangetastet. Der Baugebietscharakter bleibt erhalten. Die geplanten Festsetzungen führen nicht zu einer negativen Veränderung der städtebaulichen Situation der angrenzenden Gebiete bzw. der zu erwartenden Immissionswirkungen.
Auch die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens wird durch die geplante Änderung nicht vorbereitet oder begründet, denn es wird lediglich eine bestehende Angebotsplanung punktuell geändert. Mit den beabsichtigten Festsetzungen werden keine Belange geändert, welche die planungsrechtliche Situation mit Blick auf etwaige UVP-relevante Umstände beeinflussen. Nach der Änderung bleiben grundsätzlich die gleichen Vorhaben zulässig wie vor der Änderung.
Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete, durch die beabsichtigen Festsetzungen ist nicht zu befürchten.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung öffentlich auszulegen und sind die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 2 BauGB - öffentliche Auslegung
§ 4 Absatz 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
§ 13 BauGB - vereinfachtes Verfahren
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
- Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa 2,68 ha und die Flurstücke 31/1, 31/2, 31/3, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 31/8, 31/11, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 32/6, 32/10, 32/11, 32/12, 32/14, 32/15, 32/16, 32/17, 283/2, 283/3, 283/4, 283/5, 283/6, 283/7, 283/8, 283/9, 283/10, 283/12, 283/14, 283/15, 283/17, 283/18, 283/19, 283/20, 283/21, 283/22, 283/23, 283/24, 283/25, 283/26, 283/27, 283/28, 283/37, 283/38, 283/39 der Flur 1, Gemarkung Lebbin soll die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Lebbin“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Planungsziel ist die Anpassung von Baugrenzen, öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Reduzierung von örtlichen Bauvorschriften. Eine Neuordnung der Nutzungen im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Die bestehenden Festsetzungen für Wohnungsneubauten in offener Bauweise als Einzelhäuser werden weder qualitativ noch quantitativ verändert.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit Hinweis auf § 13 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
- Der Planentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Lebbin“ der Gemeinde Groß Teetzleben wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2014 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Lebbin“ der Gemeinde Groß Teetzleben ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen
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1
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3 MB
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139,9 kB
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267,9 kB
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