22.05.2014 - 10 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 "Wohngebie...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

 

  1. r den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa        2,68 ha und die Flurstücke 31/1, 31/2, 31/3, 31/4, 31/5, 31/6, 31/7, 31/8, 31/11, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 32/6, 32/10, 32/11, 32/12, 32/14, 32/15, 32/16, 32/17, 283/2, 283/3, 283/4, 283/5, 283/6, 283/7, 283/8, 283/9, 283/10, 283/12, 283/14, 283/15, 283/17, 283/18, 283/19, 283/20, 283/21, 283/22, 283/23, 283/24, 283/25, 283/26, 283/27, 283/28, 283/37, 283/38, 283/39 der Flur 1, Gemarkung Lebbin soll die                   1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Lebbin“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Planungsziel ist die Anpassung von Baugrenzen, öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Reduzierung von örtlichen Bauvorschriften. Eine Neuordnung der Nutzungen im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Die bestehenden Festsetzungen für Wohnungsneubauten in offener Bauweise als Einzelhäuser werden weder qualitativ noch quantitativ verändert. 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit Hinweis auf § 13 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

  1. Der Planentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1  „Wohngebiet Lebbin“ der Gemeinde Groß Teetzleben wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2014 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Lebbin“ der Gemeinde Groß Teetzleben ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.   
  3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

 

Über die Beschlussvorlage wird ausführlich beraten.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

6

Stimmberechtigt:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

-

Stimmenthaltungen:

-

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

-

 

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Anlagen zur Vorlage