Beschlussvorlage - 01/BV/292/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit Antrag vom 25.10.2013 hat die C4 Energie AG, vertreten durch Herrn Bernd Köhler, Sophienblatt 60, 24114 Kiel (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Stadt Altentreptow gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ einzuleiten. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet der bestehenden Biogasanlage die Verdichtung des baulichen Bestands.

Dazu soll die Fahrsiloanlage erweitert werden. Ein zusätzlicher gasdicht abgedeckter Gärrestbehälter soll die Verweildauer des Gärsubstrates in der Anlage erhöhen. Die bei der Verwertung des Biogases erzeugte Abwärme soll im Sinne einer Wertschöpfungserhöhung zur Nachverstromung in einer neu zu errichtenden ORC-Anlage genutzt werden.

Die Stadt Altentreptow stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer vorliegenden Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Zugleich ist ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt Altentreptow damit nicht verbunden.

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Altentreptow wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt, um das Entwicklungsgebot zu wahren.

Die Aufstellung der o. g. Bauleitplanungen steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegen.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

  1. Dem Antrag der C4 Energie AG; vertreten durch Herrn Bernd Köhler, Sophienblatt 60, 24114 Kiel auf Einleitung des Aufstellungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow zu und beschließt für das Gebiet der bestehenden Biogasanlage an der westlich der Landesstraße L 27 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.

Im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans liegen die Flurstücke 48/1 und 48/2 (teilweise) der Flur 11, Gemarkung Altentreptow. Das Plangebiet ist dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenem Lageplan zu entnehmen.

 

  1. Ziel des Bebauungsplans ist die Optimierung der Betriebsabläufe der bestehenden Biogasanlage. Dazu soll die Fahrsiloanlage erweitert werden. Ein zusätzlicher gasdicht abgedeckter Gärrestbehälter soll die Verweildauer des Gärsubstrates in der Anlage erhöhen. Die bei der Verwertung des Biogases erzeugte Abwärme soll im Sinne einer Wertschöpfungserhöhung zur Nachverstromung in einer neu zu errichtenden ORC-Anlage genutzt werden. Die durch den Vorhabenträger beabsichtigten Erweiterungen sollen planungsrechtlich durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Energiegewinnung aus Biomasse“ abgesichert werden.
  2. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
  3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
  5. Für die Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen durch das Planungsbüro Baukonzept Neubrandenburg GmbH ist eine Vereinbarung abzuschließen, mit der der Vorhabenträger zusichert, dass der Stadt Altentreptow im Zusammenhang mit dem oben genannten Planverfahren keine negativen finanziellen Auswirkungen entstehen.

 

 

 

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Anlagen

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