Beschlussvorlage - 01/BV/229/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Das Wohnhaus Hospitalstraße 7 ist als Einzeldenkmal Bestandteil der fortgeschriebenen Denkmalliste des ehemaligen Landkreises Demmin.

Das Erscheinungsbild des Gebäudes stellt einen schwerwiegenden städtebaulichen Missstand

dar. Seit mehr als 15 Jahren steht das Gebäude leer. Das Objekt ist seit dem 26.03.1992 Teil der Grundstücke im Sanierungssondervermögen gemäß D4 der Städtebauförderrichtlinie.

Alle Versuche einer Privatisierung sind gescheitert. Auch bei den sechs Angebotsrunden seit

2010, mit dem Ziel einer Privatisierung, wurde kein Angebot abgegeben. Für eine Sanierung als Gemeindebedarfseinrichtung fehlen alle Voraussetzungen und der Bedarf.

Daraus ergibt sich auch keine Grundlage für den Einsatz von Städtebaufördermitteln zur Sicherung des Gebäudes. Es ist für die Stadt wirtschaftlich nicht zumutbar, diese Liegenschaft

zu erhalten.

Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass nach Erteilung der Genehmigung der unteren Denkmal-

schutzbehörde zur Beseitigung der Hospitalstraße 7 eine förderfähige Ordnungsmaßnahme

zur Umsetzung nicht infrage kommt. Eine Finanzierung des Abbruchs kann nur aus Haushaltsmitteln der Stadt erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

1.              Die Stadt stellt den Antrag an die untere Denkmalschutzbehörde, sie von der Erhaltungspflicht für die Hospitalstraße 7 nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes M-V

              zu befreien. Als Begründung führt sie an, dass es für die Stadt nicht mehr zumutbar ist, das Haus denkmalgerecht instandzusetzen und zu erhalten.

 

2.              Gemäß § 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes M-V bedarf die Beseitigung eines

              Denkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Nach Auffassung der Stadt ist das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes nicht mehr gegeben.

              Die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes wird von der Stadt abgelehnt.

 

3.              Nach § 61 der Landesbauordnung M-V sind die Denkmale von der verfahrensfreien

              Beseitigung von Gebäuden ausgeschlossen. Die Verwaltung der Stadt erhält den

              Auftrag, das Genehmigungsverfahren vorzubereiten.

 

4.              Nach der Erteilung der Genehmigung und der anschließenden Freilegung ist das

              Grundstück erneut zur Lückenschließung anzubieten.

              In dieses Verfahren ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes einzubeziehen.

 

5.              Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Beratung und

              Empfehlung im zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und

              Umwelt.

 

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Anlagen

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