Beschlussvorlage - 01/010/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Für das Plangebiet soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Biogasanlage Friedrichshof" gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Altentreptow weist das Bebauungsplangebiet als Flächen für die Landwirtschaft aus. Die Planung lässt sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Altentreptow entwickeln. Die im o.g. Bereich erforderliche Änderung zu Gunsten von Sonderbauflächen erfolgt daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Stadtverwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

1.            Der Flächennutzungsplan der Stadt Altentreptow soll für ein Gebiet geändert werden.

Der Änderungsbereich  betrifft das in der beigefügten Anlage 1 dargestellte Gebiet im Außenbereich nördlich der Ortslage Friedrichshof. Erfasst werden Teilflächen des Flurstücks 57/3 der Flur 1, Gemarkung Altentreptow. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Friedrichshof". Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in Sonderbaufläche geändert werden.

2.            Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durchzuführen.

3.                         Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB durchzuführen.

4.                         Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).

 

 

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