Beschlussvorlage - 08/BV/014/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2018 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse unter 1.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 319 v.H., bei der Grundsteuer B bei 375 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 331 v.H..

 

Der Entwurf des Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes M-V sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Das neue FAG soll im ersten Quartal 2020 durch den Landtag M-V beschlossen werden. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können, d. h. es gibt eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum Ende des Haushaltsjahres noch bestehenden negativen Saldos (vorgetragene Fehlbeträge). Voraussetzung dafür ist, dass bei kreisangehörigen Gemeinden die Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr (für 2020, das Jahr 2018) des der Berechnung zugrunde liegenden Haushaltsjahres liegen.

 

Der vorgetragene Fehlbetrag zum 31.12.2018 beträgt 164.577,58 EUR. Demzufolge hätte die Gemeinde bei Anhebung der Steuerhebesätze, entsprechend der gesetzlichen Forderung im FAG, jährlich einen Anspruch auf 32915,51 €.

 

Sobald die Fehlbeträge abgebaut sind, kann die Gemeinde die Hebesätze jederzeit wieder absenken.

 

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Gemeinde aktiv am Abbau des Fehlbetrages beteiligt. Die Verwaltung empfiehlt, dies als Chance zu sehen, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Gemeinde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2020

 

die Grundsteuer A   auf 350 v.H.

die Grundsteuer B   auf 395 v.H.

die Gewerbesteuer auf 400 v.H.

festgesetzt.

 

Die Satzung rückwirkend ab dem 01.01.2020 in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B von 350 v.H. auf 395 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 2.100,00 € bedeuten.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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