Beschlussvorlage - 01/BV/079/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2020-2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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08.01.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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21.01.2020
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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04.02.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 43 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V ist der Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen. Kann der Haushaltsausglich trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
Der vorliegende Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2020 weist einen Fehlbetrag in Höhe von -681.130 EUR nach Entnahmen aus den Rücklagen aus.
Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich auf Dauer wieder sichergestellt werden kann.
In der beigefügten Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes werden die bereits umgesetzten Maßnahmen dargestellt und Maßnahmen aufgezeigt die zum Haushaltsausgleich beitragen.
Im Haushaltssicherungskonzept ist ein Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Der Haushaltausgleich kann im Finanzplanungszeitraum bis 2023 nicht dargestellt werden.
Lt. dem Entwurf zum neuen Finanzausausgleichsgesetz M-V soll es Entschuldungshilfen für die Kommunen geben. Insbesondere Konsolidierungshilfen für den Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt.
Bis zum Haushaltsjahr 2018 hatte die Stadt Altentreptow kein negatives Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen. Der Fehlbetrag wurde im Ergebnishaushalt ausgewiesen und konnte bisher mit Rücklagenentnahmen gedeckt werden, so dass zum Jahresende der Haushaltsausgleich erzielt wurde. Im Haushaltsjahr 2020 stehen Rücklagen zur Deckung des Fehlbetrages nicht mehr zur Verfügung.
Voraussetzung für eine Zuweisung zur Entschuldung ab dem Haushaltsjahr 2020 (Deckung von Fehlbeträgen) sind laut § 27 Abs. 2 FAG:
- Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über jeweiligem gewogenen Durchschnittshebesatz
- beschlossenes Haushaltssicherungskonzept und auf Haushaltsausgleich gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen wurden umgesetzt
Das Haushaltsicherungskonzept ist von der Stadtvertretung zu beschließen und jährlich fortzuschreiben.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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