Beschlussvorlage - 06/BV/020/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

zu 1.Im Zusammenhang mit der Abgrenzung des klarzustellenden Innenbereiches sind häufig bauakzessorisch wirkende Flächen nicht mitbetrachtet worden. Dies führt dazu, dass vermeintlich dem Innenbereich zuzuordnende Fläche in der Planzeichnung der Satzung als Außenbereich dargestellt werden.

 

 

zu 2.Die mit Satzungsbeschluss gleichzeitig beschlossenen Festsetzungen nach §

bis 4.86 LBauO M-V führen heute zu einer erheblichen Beschränkung der baulichen Entwicklung in der Ortslage Grapzow. Gerade Bauvorhaben mit abweichenden Dachformen / Dachneigungen bzw. abweichenden Materialien zur Fassadengestaltung können nicht realisiert werden. Das führt insbesondere dazu, dass sich Bauherren gegen eine Lückenbebauung in Grapzow entscheiden. Dieser Trend hält seit Jahren an. Um die Attraktivität des ländlichen Bauens in der Ortslage Grapzow zu steigern, ist es Absicht der Gemeinde, Hemmnisse einer baulichen Entwicklung, die sich im Wirkbereich der Gemeinde befinden, auszuräumen. In Auseinandersetzung mit der vorliegenden Satzung über die Festlegung/Abrundung und die erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Grapzow sind dabei insbesondere die gestalterischen Festsetzungen auf der Grundlage des § 86 LBauO M-V in den Focus gerückt. Ihre Daseinsberechtigung ist in diesem Zusammenhang hinterfragt worden. Gleiches trifft für die zeichnerischen Darstellungen einer Baulinie in der Bestandssatzung zu. Hier wird ebenfalls eine "Entschärfung" der Festsetzung angestrebt. Bezüglich der "Standortspezifischen städtebaulichen Empfehlungen" ist klarer herauszuheben, dass diese lediglich als Hinweise zu verstehen sind.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Grenzen des mit Satzung vom 05.07.1995 klargestellten Innenbereiches des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Grapzow sind mit den heutigen Gegebenheiten abzugleichen. Die sich derzeit darstellenden Grenzen des Innenbereiches sind auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB neuerlich festzulegen (Klarstellung).

 

  1. Die Bestandssatzung (siehe Anlage 1) ist dahingehend zu ändern, dass die auf der Grundlage des § 86 LBauO M-V in der Satzung verankerten gestalterischen Festsetzungen entfallen.

 

  1. Die zeichnerische Festsetzung einer Baulinie ist durch die zeichnerische Festsetzung einer Baugrenze zu ersetzen.

 

  1. Für die Satzung ist klarzustellen, dass die auf dem Planwerk der seit dem  05.07.1995 rechtswirksamen Satzung über die Festlegung / Abrundung und die erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Grapzow verankerten "Standortspezifischen städtebaulichen Empfehlungen" keine Außenwirkung entfalten, sondern lediglich empfehlenden Charakter haben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2019:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

5.1.1.00.56250000

 

Bezeichnung:

Sachverst., Gerichtskosten u.ä. Aufwendungen

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

5.000,00 €

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

0,00 €

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

2459,73 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

2540,27 €

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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