Beschlussvorlage - 01/BV/898/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Stadtvertretung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, mit Stand von Juli 2014, am 16.09.2014 (Beschluss-Nr. 01/BV/341/2014) beschlossen.

Die Vorhabenträgerin verpflichtete sich im Durchführungs- und Erschließungsvertrag, spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten der Satzung, über den Vorhaben- und Erschließungsplan einen prüffähigen Genehmigungsantrag für das Vorhaben einzureichen und darüber hinaus, spätestens sechs Monate nach Bestandskraft der ausgereichten Genehmigung mit dem Vorhaben zu beginnen und innerhalb eines Zeitraumes von weiteren zwei Jahren, fertig zu stellen.

Der mit Ablauf des 27.04.2015, durch die Veröffentlichung im Amtskurier, in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow beinhaltet die Festsetzungen als sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Energiegewinnung aus Biomasse“. Zielstellung war es, den baulichen Bestand um eine Silofläche und ein Gärrestendlager zu erweitern und damit die gewerbliche Biogasproduktion zu ermöglichen. Diese Entwicklungsziele haben sich nicht eingestellt.

Für das Vorhaben Biogasanlage Thalberg und den zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan wurde durch den Vorhabenträger, seit dem In-Kraft-Treten der Satzung, kein immissionsrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt. Das Vorhaben wurde nicht realisiert. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass der Vorhabenträger auch aufgrund der derzeit bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht mehr in der Lage ist, das Vorhaben umzusetzen.

Entsprechend und mit Verweis auf § 12 Abs. 6 BauGB soll die planende Gemeinde für diesen Fall den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegenüber der Stadt Altentreptow nicht geltend gemacht werden.  Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.

Im  vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Planentwurf (Ausgrenzung) wird beschlossen und der Begründungsentwurf wird gebilligt. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ist darauf hinzuweisen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow und die Begründung öffentlich auszulegen. Es sind die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, von der Auslegung, zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 2 BauGB - öffentliche Auslegung

§ 4 Absatz 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

§ 13 BauGB              - Vereinfachtes Verfahren

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung möge beschließen:

 

  1. Für den in der Anlage 1 dargestellten etwa 1,57 ha umfassenden Geltungsbereich (Flurstücke 48/1, 48/2 und 48/3 der Flur 11, Gemarkung Altentreptow) des wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow, wird das Verfahren zur Aufhebung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 BauGB im Vernehmen mit § 12 Abs. 6 BauGB aufgestellt. Bei der Aufhebung soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung angewendet werden.
  2. Der Beschluss zur Aufstellung des Aufhebungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).
  3. Der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow mit Planzeichnung und Begründung wird, in der vorliegenden Fassung vom Dezember 2018, gebilligt.
  4. Der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow ist, nach § 3 Abs. 2 BauGB, öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange, von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.   
  5. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

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Anlagen

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