22.01.2019 - 6 Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rienitz und Herr Friese rücken vom Tisch zurück und zeigen somit ihr Mitwirkungsverbot an.

 

 

Herr Renger fragt im Namen seiner Fraktion, ob der Antrag zur Aufhebung vom Bürgermeister ist?

Frau Ellgoth antwortet, dass die Unterlagen dazu an das Planungsbüro übergeben wurden und durch dieses die Aufhebung fachlich erarbeitet wurde. Antragsteller ist somit die Verwaltung.

Herr Renger: Die Fraktion sieht mit der Aufhebung des B-Planes negative Folgen im Vordergrund.

 

Herr Bengelsdorf: Es liegen klare gesetzliche Vorgaben vor. Die Stadt ist gefordert den B-Plan aufzuheben.

 

Herr Dr. Müller-Sundt beantragt im Namen der Altentreptower Wählergemeinschaft/SPD namentliche Abstimmung:

 

 

 

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Beschluss

Die Stadtvertretung möge beschließen:

 

  1. r den in der Anlage 1 dargestellten etwa 1,57 ha umfassenden Geltungsbereich (Flurstücke 48/1, 48/2 und 48/3 der Flur 11, Gemarkung Altentreptow) des wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow, wird das Verfahren zur Aufhebung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 BauGB im Vernehmen mit § 12 Abs. 6 BauGB aufgestellt. Bei der Aufhebung soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung angewendet werden.
  2. Der Beschluss zur Aufstellung des Aufhebungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).
  3. Der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow mit Planzeichnung und Begründung wird, in der vorliegenden Fassung vom Dezember 2018, gebilligt.
  4. Der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Thalberg“ der Stadt Altentreptow ist, nach § 3 Abs. 2 BauGB, öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange, von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.   
  5. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

 

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Abstimmungsergebnis

dafürdagegen           Enthaltungen                                

Jana HoffmannHeiko Werner

Roland BengelsdorfChristiane Porwollik

Thomas WeigtWolfgang Clasen

Lucas SchönherrChristian Sorge

Thomas Kraft Dr. Norbert Müller-Sundt

Silva Keitsch Mirko Renger

Gabriele Schuring

Axel Ender

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

17

davon anwesend:

16

Stimmberechtigt:

14

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

6

Stimmenthaltungen:

-

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

2    Herr Friese, Herr Rienitz

 

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Anlagen zur Vorlage