Beschlussvorlage - 12/BV/171/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Auf dem Flurstück 22 Flur 10 in der Gemarkung Gültz befindet sich die ehemalige Deponie Gültz. Herr Richter von der nawes GmbH & Co. KG wird das Flurstück in Kürze erwerben und beabsichtigt auf den Flächen der ehemaligen Deponie eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Das Flurstück befindet sich im Außenbereich; zur Herstellung des Baurechts bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Herr Richter hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens mit dem Ziel der Herstellung des Baurechts für die Errichtung der geplanten Anlage beantragt. Die Planungs- und Erschließungskosten übernimmt der Vorhabenträger; die schriftliche Bestätigung zur Kostenübernahme erfolgt mit Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages. 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gültz beschließt in der heutigen Sitzung die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 2 “PV-Anlage ehemalige Deponie Gültz“ gemäß § 12 (1) BauGB.
  2. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 22, der Flur 10, in der Gemarkung Gültz mit einer Fläche von ca. 1,25 ha; die genaue Abgrenzung ist im anliegenden Lageplan ersichtlich.
  3. Ziel und Zweck der Planung ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als Sondergebiet „Photovoltaikanlage“ sowie die geordnete Erschließung der Anlage einschließlich der Berücksichtigung der umweltschützenden Belange.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
  6. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen erfolgt durch Auslegung im Bauamt des Amtes Treptower Tollensewinkel Waldstraße 11, 17091 Tützpatz während der Öffnungszeiten.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs.1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 einzuholen. Die Durchführung des Verfahrensschrittes wird gemäß § 4 b auf einen Dritten (Planungsbüro) übertragen.

 

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Anlagen

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