Beschlussvorlage - 01/BV/696/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

            Mit Antrag vom 30.05.2017 hat die Landwirtschaftsbetrieb "Am Stadtwald" GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Stadt Altentreptow gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit zwei Planteilen und einer Gesamtgröße von 2,77 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom. Nach den derzeitigen Planungen soll die installierte elektrische Leistung bei bis zu 1,5 MWp liegen.

Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes dient der Bebauungsplan mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien darüber hinaus auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.

Die Stadt Altentreptow stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu.                     Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Gemeinde gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „Solarpark Thalberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

  1. Dem Antrag der Landwirtschaftsbetrieb "Am Stadtwald" GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow zu und beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 33, 39, 48/2 und 48/3 innerhalb der Flur 11, Gemarkung Altentreptow die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 „Solarpark Thalberg“. Der Planungsraum umfasst das Areal der ehemaligen Tierhaltungsanlage westlich der Landesstraße L 27 als wirtschaftliche Konversionsfläche.
  2. Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  3. Die gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
  4. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  5. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
  6. Für die Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen ist eine Vereinbarung abzuschließen, mit der der Vorhabenträger zusichert, dass der Stadt Altentreptow im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „Solarpark Thalberg“ keine negativen finanziellen Auswirkungen entstehen.

 

 

 

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Anlagen

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