Beschlussvorlage - 36/BV/138/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Geplant ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Gemeindedreieck der Gemeinden Wolde, Tützpatz und Röckwitz im Bereich des stillgelegten Sandtagebaus Schossow durch einen Investor.

 

Auf das Gebiet der Gemeinde Tützpatz entfällt eine Planfläche von ca. 9,63 ha.

 

Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 28, 29/1, 29/2, 30 sowie Teile aus 26/1 und 26/2 der Flur 1 in der Gemarkung Schossow und wird durch

 

  • Teile der Flurstücke 26/1 und 26/2 und weiterfolgend Flurstück 25 der Flur 1 der Gemarkung Schossow (Ackerflächen) im Norden,
  • die Flurstücke 162/1 und 162/2 der Flur 1 der Gemarkung Japzow (Tagebauflächen) im Süden,
  • das Flurstück 31 der Flur 1 der Gemarkung Schossow (Gemeindestraße) im Osten und
  • die Flurstücke 36/3 und 36/4 der Flur 2 der Gemarkung Röckwitz-Adamshof (Tagebauflächen) im Westen

 

begrenzt.

 

Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen auf Ebene der Flächennutzungsplanung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

Der von der Planung betroffene Teilbereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Tützpatz daher in ein Sondergebiet „Photovoltaik“ zu ändern.

 

Größere PV-Anlagen stellen keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund von Art und Umfang des Vorhabens sowie dessen Lage im Außenbereich wird zur Schaffung des benötigten Baurechts die Aufstellung eines Bebauungsplans im Regelverfahren erforderlich.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ der Gemeinde Tützpatz soll das städtebauliche Planungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Sandtagebau Schossow begonnen werden. Planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung der Photovoltaikanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines Sondergebiets entsprechender Zweckbestimmung.

 

Da nach § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, das Plangebiet zur Errichtung der Photovoltaikanlage im wirksamen Flächennutzungsplan bisher jedoch als Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Abgrabungen und Bergbau, Bewilligungsfeld für Kies/Sand ausgewiesen ist, besteht die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan für den Teilbereich zu ändern.

 

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes kann entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ erfolgen.

 

Das Plangebiet wird von „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Abgrabungen und Bergbau, Bewilligungsfeld für Kies/Sand“ in ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ geändert.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt die Aufstellung des Planverfahrens zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Tützpatz im Bereich der Gemarkung Schossow, Flur 1, Flurstücke 28, 29/1, 29/2, 30 sowie Teile aus 26/1 und 26/2.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Tützpatz wird entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans   Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ durchgeführt.

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tützpatz durchzuführen.
  2. Zeitpunkt und Ort der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich bekannt zu machen
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind nach § 4 Abs. 1 BauGB durch Zusendung des Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung mit der Bitte um Stellungnahme zu beteiligen.
  4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich, öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

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