Beschlussvorlage - 03/BV/094/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation für den Friedhof in Groß Below und die Benutzung der Feierhallen in Groß Below und Bartow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Ivonne Lieckfeldt
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bartow
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Entscheidung
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16.10.2015
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Auf der 3. Gemeindevertretersitzung Bartow vom 29.05.2015 wurde die Beschlussvorlage 03/BV/088/2015 zurückgestellt. Die Gemeindevertretung meldete Klärungsbedarf hinsichtlich des rechnerischen Zustandekommens der unterschiedlichen Gebühren für die Nutzung der Feierhalle in Groß Below (28,41 €) und Bartow (112,70 €) an.
Bewirtschaftungskosten | Erläuterung | Trauerhalle | |
Groß Below | Bartow | ||
Verwaltungsaufwand nach KGSt | 0,5 Std pro Jahr a 41,22 €/Std | 20,61 € | 20,61 € |
Strom | Durchschnitt 2012 - 2015 |
| 84,29 € |
Gebäudeversicherung | Durchschnitt 2012 - 2015 | 7,80 € | 7,80 € |
Summe |
| 28,41 € | 112,70 € |
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Abschreibungen (AfA) | Afa abzgl. Sonder-posten lt. Anlagen-buchhaltung | 67,13 € | 61,21 € |
Summe zzgl. AfA |
| 95,54 € | 173,91 € |
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kalkulatorische Zinsen |
| 60,42 € | 44,07 € |
Summe zzgl. Zinsen |
| 155,96 € | 217,98 € |
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Kosten fürs Grundstück nur in Bartow | AK 16 Std a 10,29 € + WBV 2,27 € +20,85 € kalk. Zinsen | entfällt hier, da diese beim Friedhof berücksichtigt sind | 187,76 € |
Summe insgesamt |
| 155,96 € | 405,73 € |
Für den reinen Bewirtschaftungsaufwand für Strom, Gebäudeversicherung und Verwaltung fallen minimal gerechnet jährliche Kosten i. H. v. 28,41 € für die Trauerhalle in Groß Below und 112,70 € für Bartow an. Die Zahlen sind Durchschnittswerte der Haushaltsjahre 2012-2014.
Weiterhin ist die Abnutzung der Trauerhallen über die Laufzeit der Nutzungsdauer zu berücksichtigen (Abschreibungen = AfA). Dadurch erhöht sich der Aufwand für die Trauerhallen auf insgesamt 95,54 € für Groß Below und für Bartow auf 173,91 €.
Zu den ansatzfähigen Kosten gehört nach § 6 Abs. 2 S. 2 KAG M-V u. a. auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Auf den Ansatz einer kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals kann aber lt. § 6 Abs. 2b S. 4 KAG M-V verzichtet werden.
Für das Grundstück in Bartow, auf dem die Trauerhalle errichtet ist, sind für die Grünflächenpflege 16 Arbeitsstunden a 10,29 € Brutto Mindestlohn und 2,27 € für den Wasser- und Bodenverband berechnet worden.
Damit fallen insgesamt jährliche Kosten i. H. v. 405,76 € für die Trauerhalle in Bartow
und 155,96 € für die Trauerhalle in Groß Below an.
Um zu ermitteln, was eine Nutzung der Trauerhalle kostet, werden diese Jahreskosten durch die voraussichtliche Anzahl der Nutzungen geteilt.
In den letzten 10 Jahren fanden insgesamt 11 Beisetzungen statt bei denen die Trauerhallen insgesamt 6 Mal benutzt wurden. Unterstellt man, dass die Trauerhallen jeweils 1-mal pro Jahr genutzt werden, dann sind von dem einzigen Nutzer der Trauerhalle die jeweiligen vollen Kosten i. H. v. 155,96 € bzw. 405,73 € € zu tragen.
Eine kostendeckende Gebühr ist aufgrund der geringen Inanspruchnahme der Trauerhallen nicht vermittelbar. Derzeitig kostet die Trauerhallenbenutzung 25,00 € pro Benutzung. Aus diesem Grund wird bei der Gebührenberechnung für die Trauerhallennutzung auf die Einbeziehung von Abschreibungen, kalkulatorischen Zinsen und Kosten des Grundstückes verzichtet, so dass lediglich die Bewirtschaftungskosten (auch ohne Grünflächenarbeiter) in die Berechnung einfließen.
Demzufolge ergibt sich eine Benutzungsgebühr für die Trauerhalle in Groß Below i. H. v. 28,41 € sowie 112,70 € für Bartow.
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz M-V vom 12.04.2005 sind Benutzungsentgelte zu erheben, wenn die Einrichtungen überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dienen. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.
Somit besteht für die Gemeindevertretung die Möglichkeit, abweichend von der Kalkulation eine geringere Gebühr zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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312,7 kB
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