Beschlussvorlage - 01/BV/437/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Am Standort westlich der Landesstraße L 35 haben sich im Geltungsbereich des

Bebauungsplans Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von Altentreptow in der Gemarkung

Klatzow" seit 1996 insgesamt drei Industrieunternehmen angesiedelt, die sich auf die

Milchverarbeitung und Käseproduktion konzentrieren.

Mit der kontinuierlichen Erhöhung der Produktionskapazität steigen auch die

Anforderungen an eine fachgerechte Abwasseraufbereitung und Entsorgung.

Die in der Planzeichnung ausgewiesene Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der

Zweckbestimmung Abwasserentsorgung kann die dazu erforderlichen baulichen Anlagen

nicht mehr aufnehmen.

Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplans ist die Optimierung der Festsetzungen

zu Gunsten der Abwasserentsorgung als untergeordnete Nutzung innerhalb des

ausgewiesenen Industriegebietes.

Die bauordnungsrechtlichen Spannungen bei der Vorhabenzulassung machen diese

redaktionelle Neuordnung erforderlich.

Für die Änderung des Bebauungsplanes kann das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13

BauGB angewendet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die Änderung des

Bebauungsplanes nicht berührt werden. Ziel und Zweck des Bebauungsplans bleibt die

industrielle Milchverarbeitung und Käseproduktion. Jedoch erfordern umweltrechtliche

Anforderungen die Vergrößerung der Flächen für Versorgungsanlagen mit der

Zweckbestimmung Abwasserentsorgung.

Die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzungen bleiben von der erforderlichen

Änderung unberührt.

Im Gegensatz zum Normalverfahren kann bei diesem Verfahren auf die frühzeitige

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden, zudem muss keine

Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden. Dennoch sind alle für die

Planung relevanten Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.

Der Planentwurf wird in der vorliegenden Fassung beschlossen und der

Begründungsentwurf wird gebilligt. Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

sowie die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll den gesetzlichen Vorgaben

entsprechend erfolgen.

Bei der Öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der

Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene

Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt

bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom

Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,

aber hätten geltend gemacht werden können.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

1. Für eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von

Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" im Umfang von rund 1,56 ha soll gemäß

§ 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung

aufgestellt werden. Der wirksame Bebauungsplan definiert die allgemeine

Zulässigkeit von industriellen Vorhaben mit den entsprechend getroffenen

Festsetzungen. Belange von Natur, Landschaft und Umwelt wurden bereits in der

abwägenden Entscheidung der Stadt Altentreptow hinreichend berücksichtigt.

Die dem Industriegebiet und den darin zulässigen Nutzungen zugeordnete Fläche

für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserentsorgung

kann die für eine umweltgerechte Abwasserentsorgung erforderlichen baulichen

Anlagen nicht mehr vollständig aufnehmen. Gegenstand der 2. Änderung ist die

bedarfsgerechte Erhöhung der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der

Zweckbestimmung Abwasserentsorgung und eine Reduzierung des

Industriegebietes im gleichen Umfang von etwa 1,56 ha.

 

2. Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13

Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und

Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1

BauGB nicht statt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung

gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der

Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener

Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach

§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

 

3. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu

machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).

 

4. Der Planentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet

nördlich von Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" wird in der vorliegenden

Fassung vom Mai 2015 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der

vorliegenden Fassung gebilligt.

 

5. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich

von Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" mit der Begründung sind nach § 3

Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange

von der Auslegung zu benachrichtigen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren

Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und

zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

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Anlagen

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