Beschlussvorlage - 01/BV/437/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "Industriegebiet nördlich von Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" der Stadt Altentreptow
hier: Aufstellungsbeschluss im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die öffentliche Auslegung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Gabriele Oswald
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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03.06.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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14.07.2015
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Am Standort westlich der Landesstraße L 35 haben sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von Altentreptow in der Gemarkung
Klatzow" seit 1996 insgesamt drei Industrieunternehmen angesiedelt, die sich auf die
Milchverarbeitung und Käseproduktion konzentrieren.
Mit der kontinuierlichen Erhöhung der Produktionskapazität steigen auch die
Anforderungen an eine fachgerechte Abwasseraufbereitung und Entsorgung.
Die in der Planzeichnung ausgewiesene Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung Abwasserentsorgung kann die dazu erforderlichen baulichen Anlagen
nicht mehr aufnehmen.
Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplans ist die Optimierung der Festsetzungen
zu Gunsten der Abwasserentsorgung als untergeordnete Nutzung innerhalb des
ausgewiesenen Industriegebietes.
Die bauordnungsrechtlichen Spannungen bei der Vorhabenzulassung machen diese
redaktionelle Neuordnung erforderlich.
Für die Änderung des Bebauungsplanes kann das Vereinfachte Verfahren gemäß § 13
BauGB angewendet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die Änderung des
Bebauungsplanes nicht berührt werden. Ziel und Zweck des Bebauungsplans bleibt die
industrielle Milchverarbeitung und Käseproduktion. Jedoch erfordern umweltrechtliche
Anforderungen die Vergrößerung der Flächen für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung Abwasserentsorgung.
Die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzungen bleiben von der erforderlichen
Änderung unberührt.
Im Gegensatz zum Normalverfahren kann bei diesem Verfahren auf die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden, zudem muss keine
Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden. Dennoch sind alle für die
Planung relevanten Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.
Der Planentwurf wird in der vorliegenden Fassung beschlossen und der
Begründungsentwurf wird gebilligt. Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend erfolgen.
Bei der Öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
1. Für eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich von
Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" im Umfang von rund 1,56 ha soll gemäß
§ 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung
aufgestellt werden. Der wirksame Bebauungsplan definiert die allgemeine
Zulässigkeit von industriellen Vorhaben mit den entsprechend getroffenen
Festsetzungen. Belange von Natur, Landschaft und Umwelt wurden bereits in der
abwägenden Entscheidung der Stadt Altentreptow hinreichend berücksichtigt.
Die dem Industriegebiet und den darin zulässigen Nutzungen zugeordnete Fläche
für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserentsorgung
kann die für eine umweltgerechte Abwasserentsorgung erforderlichen baulichen
Anlagen nicht mehr vollständig aufnehmen. Gegenstand der 2. Änderung ist die
bedarfsgerechte Erhöhung der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung Abwasserentsorgung und eine Reduzierung des
Industriegebietes im gleichen Umfang von etwa 1,56 ha.
2. Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB nicht statt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der
Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
3. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu
machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).
4. Der Planentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet
nördlich von Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" wird in der vorliegenden
Fassung vom Mai 2015 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der
vorliegenden Fassung gebilligt.
5. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industriegebiet nördlich
von Altentreptow in der Gemarkung Klatzow" mit der Begründung sind nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange
von der Auslegung zu benachrichtigen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und
zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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921,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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