Beschlussvorlage - 32/BV/040/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 3 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ der Gemeinde Kriesow
hier: Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Bau Gebäude Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Toni Borgward
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Kriesow
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Entscheidung
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03.07.2025
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Sachverhalt
Mit Antrag vom 30.05.2025 beantragte Herr Potts (nachfolgend Investor) die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens als Angebotsplanung im Regelverfahren gemäß § 8 BauGB. Der Investor beabsichtigt die Schaffung von größeren Wohnbauflächen.
Planungsziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht dem Geltungsbereich des seit 1997 rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ und erweitert diesen um eine Teilfläche des Flurstücks 43/8 der Flur 1 in der Gemarkung Tüzen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans soll der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 außer Kraft treten.
Seit dem Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 haben sich die Anforderungen an vorhabenbezogene Bebauungspläne erheblich verschärft. So verlangt das heutige Bau- und Planungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 BauGB eine deutlich strengere Bindung des Vorhabenträgers an die vollständige Umsetzung aller vorgesehenen Maßnahmen im Plangebiet. Eine Änderung einzelner Planinhalte im Rahmen einer 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplan würde unverhältnismäßige Verpflichtungen für den Antragsteller nach sich ziehen, die nicht dem ursprünglichen Zweck der Änderung entsprechen.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans beläuft sich auf 1,56 ha und umfasst die Flurstücke 30/1 (tlw.), 37/5 (tlw.), 43/7 (tlw.), 43/8 (tlw.), 44/6, 44/8, 44/11, 45/5, 73/4 (tlw.), 74/3 und 74/5 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Tüzen.
Die Gemeinde Kriesow stimmt dem Antrag des Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Gemeinde Kriesow. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Die Ortslage Tüzen besitzt aufgrund ihres naturnahen Umfeldes eine besondere Qualität als Wohnstandort. Ein besonderes öffentliches Interesse der Gemeinde Kriesow ist es der ständigen Nachfrage an Wohnbaugrundstücken gerecht zu werden und somit der drohenden Abwanderung von jungen Familien entgegenzuwirken.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Die Gemeinde Kriesow verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Gemäß § 8 As. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Da mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 3 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ der Gemeinde Kriesow ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden soll, kann dieser aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan muss mithin nicht geändert werden.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriesow beschließt:
1.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriesow stimmt dem Antrag des Herrn Potts auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens als Angebotsplanung im Regelverfahren gemäß § 8 BauGB zu und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungs-bereich. Er beläuft sich auf etwa 1,56 ha und umfasst die Flurstücke 30/1 (tlw.), 37/5 (tlw.), 43/7 (tlw.), 43/8 (tlw.), 44/6, 44/8, 44/11, 45/5, 73/4 (tlw.), 74/3 und 74/5 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Tüzen.
2.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ entspricht dem Geltungsbereich des seit 1997 rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Allgemeines Wohngebiet Tüzen“ der Gemeinde Kriesow. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 3 soll der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 außer Kraft treten.
3.
Planungsziel ist die Festsetzung eines Allgemeines Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO zur Schaffung von größeren Wohnbauflächen.
4.
Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
5.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Finanz. Auswirkung
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Haushaltsmittel: |
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Soll gesamt: |
Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Der Gemeinde entstehen keine Kosten.
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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