Beschlussvorlage - 01/BV/906/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ der Stadt Altentreptow
hier: erneuter Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachgebiet Bau Gebäude Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Hendrikje Kmietzyk
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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29.04.2024
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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21.05.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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27.05.2024
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Sachverhalt
Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen.
Es wurde eine vereinfachte frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt. Von einer frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches entsprechend durchgeführt.
Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellte Bebauungsplan soll nunmehr in ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB überführt werden. Dies ist notwendig, da das Bundesverfassungsgericht den Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, in der Rechtssache 4 CN 3 3.22 am 18. Juli 2023 für unwirksam erklärte. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wird damit begründet, dass § 13b BauGB mit dem Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar ist.
Der § 13a BauGB kann angewendet werden, wenn eine Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorgesehen sind. Mit dem aufgestellten Bauleitplanverfahren soll ein Wohngebiet auf dem Reitplatz entwickelt werden und somit die Funktion der Fläche umgewandelt werden. Der Geltungsbereich grenzt an bereits vorhandene Wohnbebauung. Mithin handelt es sich aus planungsrechtlicher Sicht um eine Nachverdichtung des vorhandenen Siedlungsraumes und der § 13a BauGB ist folglich anwendbar. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend.
Im Ergebnis der durchgeführten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB war es erforderlich den Planentwurf hinsichtlich des Verfahrenswechsels und der Altlastensituation anzupassen. Es wurde ein 2. Entwurf erstellt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der 2. Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Anhang sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 2. Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt:
1.Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ wird in ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB überführt.
2.Der 2. Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ wird in der vorliegenden Fassung vom März 2024 beschlossen. Der 2. Entwurf der Be-gründung einschließlich Anhang wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
3.Der 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ einschließlich der Begründung mit Anhang sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichung ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
4.Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem 2. Planentwurf und zu dem 2. Begründungsentwurf einzuholen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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stehen nicht zur Verfügung |
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Produktsachkonto: |
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Deckungsvorschlag: Produktsachkonto: |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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Soll gesamt: |
Soll gesamt: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen:
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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544,5 kB
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