Beschlussvorlage - 32/BV/048/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467),  hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist unverzüglich der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, so darf sie erst nach der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

 

Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Kriesow beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Kriesow für das Haushaltsjahr 2021.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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