Beschlussvorlage - 31/BV/039/2020-01
Grunddaten
- Betreff:
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Kalkulation Nutzungsentgelt Bürgerhaus Philippshof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Altenhagen
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Entscheidung
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21.06.2021
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Sachverhalt
Gemäß § 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.
Gegenwärtig wird laut Beschluss der Gemeindevertretung für die Vermietung des Bürgerhauses eine Gebühr von 75,00 € pro Nutzung erhoben. Für Beerdigungen kann der Raum gegen ein Entgelt i.H.v. 30 € gemietet werden.
Da die letzte Kalkulation bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt, sollte eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden.
Aufgrund der 5 Jahre alten Entgeltordnung sollte eine neue Benutzungs- und Entgeltordnung mit dazugehöriger Gebührenkalkulation erstellt werden.
Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.
Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:
1. Für die Prognose der Daten für die Jahre 2021-2022 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2018-2020 herangezogen.
2. Aufgrund der ab 2023 anstehenden Bewertung kommunaler Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht wurde der Kalkulationszeitraum auf 2021 bis 2022 festgelegt. Die jetzige Kalkulation wurde somit mit Brutto-Werten berechnet.
Kalkuliert wurde so ein Benutzungsentgelt i.H.v. 122,44 € pro Nutzung.
Da sich die Gemeinde Altenhagen seit 2015 in der Haushaltskonsolidierung befindet, ist eine Anpassung/ Erhöhung der Entgelte erforderlich.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Finanz. Auswirkung
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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131 kB
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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