Beschlussvorlage - 01/BV/186/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Stadtvertreterin Frau Silva Keitsch, CDU
Friedhof Altentreptow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Beteiligt:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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01.12.2020
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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15.12.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Die Stadtvertreterin Frau Silva Keitsch, CDU hat auf der Sitzung der Stadtvertretung am 13.10.2020 nachfolgenden Antrag an den Stadtvertretervorsteher übergeben:
„Auf unserem Friedhof gibt es unterschiedliche Bestattungsformen.
In den letzten Jahren nahm die Bestattungsform in Urnen zu. Hier fiel die Wahl häufig auf Urnengemeinschaftsgrabstätten.
Dabei ist es aktuell so, dass Angehörige bei der Wahl dieser Bestattungsart auf unserem städtischen Friedhof an einen Steinmetz gebunden sind. Das ist vorgegeben durch die seitens der Stadt gewählte Umsetzung dieser Bestattungsform.
Mit dem Errichten einer Urnengemeinschaftsgrabstätte aus Haushaltsmitteln der Stadt Altentreptow ohne Steinmetzbindung, einer entsprechenden Anpassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung würde diese Bestattungsform weiter bestehen bleiben, jedoch ohne den Wettbewerbsvorteil zu Gunsten eines Steinmetzes. Außerdem bliebe den Hinterbliebenen, wie in anderen Lebensbereichen die Entscheidung vorbehalten, mit wem sie einen Vertrag abschließen.
Die bereits 2016 geäußerten Bedenken des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg Vorpommerns zur derzeit praktizierten Form über einen hier unzulässig ausgelösten Vertragszwang, können so ebenfalls ausgeräumt werden.
Da trotz der Hinweise des Bürgerbeauftragten an den Bürgermeister zum derzeitigen Vorgehen der Friedhofsverwaltung mit Blick auf einen gegenüber den Angehörigen ausgelösten Vertragszwang keine Veränderungen in der Vorgehensweise erfolgten, Beantrage ich hiermit, dass die Stadtvertretung beschließt:
1. In die Haushaltssatzung 2021 der Stadt Altentreptow wird der erforderliche, von der Verwaltung zu ermittelnden, Betrag zum Errichten einer Urnengemeinschafts-grabstätte mit Stein/Stele eingestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt mittels der bereist errichteten Stelen und dafür benannte Kosten, den Preisdurchschnitt als Betrag zu ermitteln.
3. Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung werden der Verfahrensweise angepasst, so dass Hinterbliebene sämtliche für sie entstehenden Kosten über einen
Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung zahlen.
4. Sollte die Möglichkeit der Reservierung erhalten bleiben, ist den Angehörigen ein Nachweis über Zahlungen, deren Sicherung und Verfahrensweise dazu auszuhändigen.
5. Die Formulierung „ortsansässig“ ist aus der Friedhofssatzung zu streichen, so dass Angehörige die tatsächliche Vertragsfreiheit haben und einen Steinmetz ihrer Wahl beauftragen können.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Kommunalverfassung M-V hat jeder Stadtvertreter/jede Fraktion die Möglichkeit, die Aufnahme einer Angelegenheit auf die Tagesordnung zu beantragen. Der Antrag wurde form- und fristgemäß eingereicht. Die Stadtvertretung entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben, nicht stattgegeben bzw. in geänderter Form stattgegeben wird bzw. ob eine Verweisung in die Fachausschüsse erfolgen soll.
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 müssen Anträge durch die der Stadt Mehraufwendungen entstehen bestimmen, wie die zur Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Haushaltsicherungskonzeptes.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt:
- In die Haushaltssatzung 2021 der Stadt Altentreptow den erforderlichen, von der Verwaltung zu ermittelnden, Betrag zum Errichten einer Urnengemeinschafts-grabstätte mit Stein/Stele einzustellen.
- Die Verwaltung wird beauftragt mittels der bereist errichteten Stelen und dafür benannte Kosten, den Preisdurchschnitt als Betrag zu ermitteln.
- Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung werden der Verfahrensweise angepasst, so dass Hinterbliebene sämtliche für sie entstehenden Kosten über einen Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung zahlen.
- Sollte die Möglichkeit der Reservierung erhalten bleiben, ist den Angehörigen ein Nachweis über Zahlungen, deren Sicherung und Verfahrensweise dazu auszuhändigen.
- Die Formulierung „ortsansässig“ ist aus der Friedhofssatzung zu streichen, so dass Angehörige die tatsächliche Vertragsfreiheit haben und einen Steinmetz ihrer Wahl beauftragen können.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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