Beschlussvorlage - 38/BV/117/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Kalkulation zum Nutzungsentgelt für die Sporthalle in Wildberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Gemeindevertretung Wildberg
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Entscheidung
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30.06.2022
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Sachverhalt
Gemäß § 1 KAG M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sind die Gemeinden und sonstige kommunale Körperschaften grundsätzlich befugt, die Benutzungsbedingungen und das Benutzungsentgelt für ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten.
Eine Entgeltordnung mit dazugehöriger Kalkulation gibt es bisher nicht. Die Sporthalle wird von Volleyballern und dem Karnevalsverein genutzt.
Das den Gebühren zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip erfordert die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührentarife. Die Erarbeitung einer Entgeltordnung samt Kalkulation dient der Haushaltskonsolidierung. Im Haushaltssicherungskonzept 2021 ist diese Maßnahme bereits festgelegt (Maßnahme Nr. 10/2021).
Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.
Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:
- Für die Prognose der Daten für die Jahre 2022-2024 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2019-2021 herangezogen.
- Die Betriebskosten werden im Kalkulationszeitraum inflationsbedingt ansteigen. Um die Kostensteigerung abzubilden, wurden spezifische Verbraucherpreisindizes nach Gütergruppen des Statistischen Bundesamtes herangezogen.
- Der Durchschnitt der Jahre 2022-2024 ergibt die ansatzfähigen prognostizierten Kosten.
Kalkuliert wurden so folgende Benutzungsentgelte:
Unabhängig davon, kann die Gemeindevertretung eine geringere Gebühr beschließen.
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG M-V sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden. Da sich die Gemeinde Wildberg in der Haushaltssicherung befindet, sollte die beschlossene Gebühr annähernd der kalkulierten Gebühr entsprechen.
Der Kalkulationsbericht ist als Anlage beigefügt. Um die Gebühr erheben zu können, muss eine Entgeltordnung erstellt werden.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
2022 |
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in Folgejahren: |
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einmalig |
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jährlich wiederkehrend |
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planmäßig zur Verfügung unter : |
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nicht zur Verfügung |
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(Deckungsvorschlag) |
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Produktsachkonto: |
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Produktsachkonto: |
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4.2.4.00.43229000 |
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Bezeichnung: |
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Bezeichnung: |
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Sporthalle/ Sonstige Entgelte
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Deckungsmittel stehen nicht zur |
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Verfügung |
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Haushaltsmittel: |
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Haushaltsmittel: |
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bisher angeordnete |
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bisher angeordnete |
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Mittel: |
Mittel: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Mehrerträge/Mehreinzahlungen |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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