Beschlussvorlage - 33/BV/058/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015-2024 der Gemeinde Pripsleben (2021)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Britta Freese
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Pripsleben
|
Entscheidung
|
|
|
12.10.2021
|
Sachverhalt
Entsprechend § 43 Abs. 6 KV M-V ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Sicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu beschließen.
Laut § 17 b GemHVO-Doppik M-V stellt das Haushaltssicherungskonzept für die Wiedererlangungen der dauernden Leistungsfähigkeit die konzeptionelle, übergeordnete und verbindliche Planungs- und Handlungsvorgabe dar.
Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich i. S. d. § 16 GemHVO Doppik M-V im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung wieder erlangt und gesichert werden kann.
Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Untersuchungen zur Haushaltssicherung sind bis in jedes Produkt vorzunehmen. Die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen sind mit einem entsprechenden Zeitrahmen hinsichtlich ihrer Umsetzung zu versehen.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Pripsleben für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 16. Februar 2021 durch die Gemeindevertretung beschlossen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde am 1. März 2021 zur Genehmigung eingereicht.
Der Haushaltsplan 2021 weist im Ergebnishaushalt unterjährig als Jahresergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von 61.395 € aus. Aufgrund der negativen Vorträge aus Vorjahren ergibt sich zum Ende des Haushaltsjahres ein Fehlbetrag in Höhe von 371.665 €. Der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen beträgt -65.145 €. Zuzüglich der Vorträge aus Vorjahren ergibt sich zum Ende des Haushaltsjahres ein Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von -435.114 €.
Die Gemeinde Pripsleben weist sowohl für das Haushaltsjahr 2021 als auch zum Ende des Finanzplanzeitraumes bis 2024 keinen Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt aus. Die Gemeinde kann zum Ende des Finanzplanzeitraumes keine liquiden Mittel mehr aufzeigen und muss Kassenkredite aufnehmen.
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist dem zur Folge als weggefallen zu bewerten. Eine bilanzielle Überschuldung liegt ebenfalls vor.
Die Gemeindevertretung hat am 30. Mai 2018 erstmalig ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Bis auf das Jahr 2019 wurde dieses jährlich fortgeschrieben. Die Gemeinde wird weiterhin bemüht sein, den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerecht zu werden. Die jetzige Fortschreibung ist für den Zeitraum 2015-2024.
Um die hohen Sonder- und Ergänzungszuweisungen des Landes M-V zum Abbau der negativen Vorträge weiter zu erhalten, muss die Gemeinde nachweisen, dass die Gemeinde zukünftig in der Lage ist, den Haushaltausgleich aus eigener Kraft herzustellen. Dies muss mit entsprechenden Zahlen belegt werden. Mit der Haushaltssatzung 2021 ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde die beschlossene und mit messbaren Maßnahmen untersetzte Fortschreibung des Haushaltsicherungskonzeptes vorzulegen.
Für die Entscheidung ist gemäß § 22 KV M-V die Gemeindevertretung zuständig.
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Hinweis der Verwaltung
Sollte die Gemeindevertretung entscheiden, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umzusetzen, sind Maßnahmen zu benennen, durch die die fehlenden finanziellen Mittel kompensiert werden können. Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde hat Beschlüssen der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn geltendes Recht verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn kein gesetzeskonformes Haushaltssicherungskonzept (Kommunalverfassung M-V und Gemeindehaushaltsverordnung M-V) beschlossen wird.
Dieses Recht obliegt ebenfalls dem leitenden Verwaltungsbeamten.
Des Weiteren wird die untere Rechtsaufsicht den Haushalt 2021 nicht genehmigen, wenn kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept vorgelegt wird, d.h. die Gemeinde kann ihre geplanten Maßnahmen nicht umsetzen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
2021 |
|
in Folgejahren: |
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
nein |
|
|
|
|
nein |
x |
ja |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
ja |
|
|
|
|
einmalig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
jährlich wiederkehrend |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzielle Mittel stehen: |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
planmäßig zur Verfügung unter : |
|
|
nicht zur Verfügung |
||||
|
|
|
|
|
|
|
(Deckungsvorschlag) |
||
|
Produktsachkonto: |
|
|
|
Produktsachkonto: |
|
|||
|
|
|
|
||||||
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Bezeichnung: |
|
|
||
|
|
|
|
||||||
|
|
|
Deckungsmittel stehen nicht zur |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
Verfügung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsmittel: |
|
Haushaltsmittel: |
|
|
|||||
bisher angeordnete |
|
bisher angeordnete |
|
||||||
Mittel: |
Mittel: |
|
|||||||
Maßnahmesumme: |
|
Maßnahmesumme: |
|
||||||
noch verfügbar: |
|
noch verfügbar: |
|
|
|||||
Erläuterungen: auf die Haushaltsplanung 2021 ff. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
200,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
200,7 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
8,3 kB
|