13.09.2021 - 6.3 Bebauungsplan „Solarpark Altenhagen“ der Gemein...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Herr Meißner macht Ausführungen.

Der Bürgermeister: Die Bereitstellung von Wasser in den vorgegebenen Mengen kann die Gemeinde nicht gewährleisten. Der angrenzende Teich ist nicht Gemeindeeigentum und anderes Wasseraufkommen in diesem Bereich hat die Gemeinde nicht.

Herr Meißner: Das vorhandene Kleingewässer (Teich) ist als geschützter Biotop eingestuft, steht somit nicht zur Verfügung.

Die Voraussetzungen müssen erfüllt werden, sonst wird dem Vorhabenträger keine Baugenehmigung erteilt. Herr Meißner schlägt vor, eine Zisterne (Inhalt 30 m³) auf dem Vorhabengebiet, im vorderen Bereich, zu installieren.

Der Bürgermeister fragt nach den Kosten?

Herr Brandt und Herr Meißner antworten, dass das im städtebaulichen Vertrag geregelt wird und durch die Gemeindevertretung beschlossen werden muss.

 

Herr Wegener: Um Blendwirkung zum angrenzenden Grundstück entgegenzuwirken, wurde auf der Gemeindevertretersitzung im November 2020 eine Begrünung in diesem Bereich empfohlen.

Herr Meißner stimmt dem zu und nimmt die Begrünung im westlichen Bereich in Höhe von 2,50 m mit auf. 

 

geänderter Beschluss:

  1. Dem Antrag der Sunfarming GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhagen zu und beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich im Süden der Ortslage Altenhagen, auf dem Gelände einer ehemaligen Milchviehanlage, die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Altenhagen“. Der Planungsraum umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 10, Flur 2, Gemarkung Neuenhagen.
  2. Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
  4. Der Planentwurf des Bebauungsplans „Solarpark Altenhagen“ wird in der vorliegenden Fassung vom August 2021 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  5. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altenhagen“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
  6. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
  7. Begrünung im westlichen Bereich (zur angrenzenden Wohnbebauung) in Höhe von 2,50 m.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

7

Stimmberechtigt:

7

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

-

Stimmenthaltung:

-

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

-

 

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Anlagen zur Vorlage