07.09.2021 - 7.20 Besetzung Klosterbergbeirat

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Porwollik fragt, ob der Tierschutzverein vertreten ist?

Frau Ellgoth: Wer von den Personen dem Tierschutzverein angehört, ist nicht erkennbar auf den ersten Blick. Zur Mitarbeit wurde öffentlich aufgerufen.

 

Herr Renger: Das Thema Klosterbergbeirat wurde auch auf dem Tierheimfest angesprochen. Wenn der Beirat Hilfe o.ä. braucht, hat Frau Räth Bereitschaft signalisiert.

 

Frau Keitsch: Durch die Fraktionen wurde die Änderung von 14 auf 12 Personen vorgenommen. Welche Matrix wurde dazu angewandt? Wie erfolgt die Stellvertretung, wer vertritt wen?

Frau Ellgoth: Es wurden Personen von den Fraktionen gemeldet, zwei hatten sich so gemeldet. Die Verwaltung hat daraufhin die Beschlussvorlage mit 14 Personen angelegt.

Der Hauptausschuss hatte darauf hingewiesen, dass ein Beschluss vorliegt der besagt, dass der Klosterbergbeirat mit 12 Personen zu besetzen ist.

Da die Bereitschaft der Bürger da ist, wurden jetzt zusätzlich, um allen gerecht zu werden, Stellvertreter aufgenommen. Der Beirat wird sich selbst organisieren.

 

Herr Krepelin: Es soll niemand ausgeschlossen werden. Ein Beschluss zur Besetzung mit 12 Personen wurde von der Stadtvertretung gefasst. Es werden aber weitere Bürger mitwirken können.

 

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Beschluss

 

Beschluss:

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt, den Klosterbergbeirat wie folgt zu besetzen:

 

 Mitglied

Name

Vorname

Blanck

Dieter

Hadrath

Theo

Renger

Mirko

Klage

Detlef

Korth

Rudi

Kraft

Thomas

Krepelin

Jördis

Plötz

Silvio

Renger

Franziska

Waschk

Sybille

Schuring

Gabriele

Krüger

Jürgen

 

 

 

Stellvertreter

Name

Vorname

Lenz

Paul

Albrecht

Jens

Schönherr

Frieder

Schmidt

Hannelore

Gatomski

Bernd

Dr. Ganzer

Dirk

 Miriam 

Ranke

Kietzer

Brigitte

Kruse

Eckhard

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

17

davon anwesend:

13

Stimmberechtigt:

13

Ja- Stimmen:

12

Nein- Stimmen:

-

Stimmenthaltung:

1

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

-