07.09.2021 - 7.6 Aufstellung der Textsatzung der Stadt Altentrep...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt:

  1. Die Bestandssatzung (siehe Anlage 1) ist dahingehend zu ändern, dass die auf Grundlage des § 9 Abs. 1 und 2 BauGB in der Satzung verankerten Festsetzungen unter 1. Allgemeine Festsetzungen, Anstrich 2 - "Nach BauNVO § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird ein Vollgeschoss als zulässig festgelegt, bei ausbaufähigem Dachgeschoß. Die maximale Gebäudehöhe darf dabei 4,00 m und die Erdgeschossfußbodenhöhe 0,50 m zum dazugehörenden Grundstücksgelände nicht überschreiten. Als Gebäudehöhe gilt dabei die Höhe bis zur Traufe." - und Anstrich 4 - "Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 des BauGB erforderlichen Grundstückszufahrten sind vom Anlieger in einer maximalen Breite von 3,50 m gepflastert, als Spurbahn oder sandgeschlämmte Schotterdecke eigenverantwortlich herzustellen. Vorhandene Gehwege sind zu erhalten. Je Grundstück wird nur eine Zufahrt gewährt." - entfallen.

 

  1. Die auf der Grundlage des § 86 LBauO M-V in der Bestandssatzung verankerten gestalterischen Festsetzungen sind aufzuheben.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 1 - "Die für diese Region typische Grundrißform, das Rechteck, ist einzuhalten, es wird aus Gründen der Eindeutigkeit ein Mindestverhältnis von Länge zur Breite von 1,2 : 1,0 festgesetzt. Die Dächer sollen als Satteldach ausgebildet werden. Krüppelwalmvarianten sind zulässig. Traufe, Ortgang und First dürfen durch Dachaufbauten nicht aufgelöst werden. Dachaufbauten sind untergeordnete Elemente des Daches, das Hauptdach muß optisch dominieren." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 2 - "Nebengebäude sind analog diesen Festsetzungen zu errichten." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 3 - "Gasbehälter und Antennenanlagen sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie von öffentlichen Straßen und Wegen aus nicht sichtbar sind, vorrangig hofseitig. Ausnahmen sind als Einzelentscheidung möglich." - soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Festsetzung unter 2. Übernahme von örtlichen Bauvorschriften laut LBO § 86, Anstrich 4 "Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Wegen sind nur als Holzstaketenzaun bis 0,80 m Höhe oder als natürliche Hecke bis 1,50 m Höhe zulässig." - soll ersatzlos gestrichen werden.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

17

davon anwesend:

13

Stimmberechtigt:

13

Ja- Stimmen:

13

Nein- Stimmen:

-

Stimmenthaltung:

-

Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V:

-

 

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Anlagen zur Vorlage