Beschlussvorlage - 36/BV/120/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Tützpatz „südlich von Tützpatz“
hier: Verfahrenswechsel sowie Entwurf- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Kevin Holz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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Entscheidung
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19.05.2022
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Sachverhalt
Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „südlich von Tützpatz“ beschlossen. Der Empfehlung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung entsprechend soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden.
Vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich hier nicht nur um eine so genannte Angebotsplanung für Jedermann, sondern um ein sehr spezifisches und konkret ausgearbeitetes Gesamtkonzept der Vattenfall Solar Tützpatz GmbH handelt, welches detaillierter Regelungen bedarf, ist hier das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich eines bedingten Baurechts ausdrücklich zu empfehlen.
Nach den durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die Erstellung der Entwurfsunterlagen unter Berücksichtigung der eingegangenen Hinweise und Anregungen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 2 BauGB - öffentliche Auslegung
§ 4 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
§ 12 BauGB - vorhabenbezogener Bebauungsplan
§ 2 Abs. 1 BauGB - Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses
Die Personen, die dem Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V unterliegen, haben dies eigenverantwortlich anzuzeigen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt:
- Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 6 „südlich von Tützpatz“ wird fortan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB weitergeführt. Der Vorhabenträger des Verfahrens ist die Vattenfall Solar Tützpatz GmbH. Diese Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 05.11.2020 ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
- Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6 „südlich von Tützpatz“ wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2022 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6 „südlich von Tützpatz“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Finanz. Auswirkung
im lfd. Haushaltsjahr: |
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in Folgejahren: |
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Verfügung |
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bisher angeordnete |
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Mittel: |
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Maßnahmesumme: |
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Maßnahmesumme: |
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noch verfügbar: |
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Erläuterungen: Die Kosten trägt der Vorhabenträger |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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3 MB
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3,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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920,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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1 MB
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