Beschlussvorlage - 01/BV/419/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit Datum vom 20.02.2015 wählte die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altentreptow Kameraden Sven Nehls zum stellvertretenden Wehrführer.

 

Die Stadtvertretung muss der Wahl des stellvertretenden Wehrführers gem. § 12 Abs.3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) zustimmen.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V ist der stellvertretende Wehrführer in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altentreptow wählte am 20.02.2015   Kameraden Sven Nehls zum stellvertretenden Wehrführer. Die Stadtvertretung stimmt dieser Wahl gem. § 12 Abs. 3 BrSchG M-V zu.

 

Die Stadtvertretung ernennt den stellv. Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Altentreptow Kamerad Sven Nehls  gem. § 12 Abs. 1 BrSchG M-V für die Wahlzeit zum Ehrenbeamten.

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