Beschlussvorlage - 06/BV/144/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Steltner
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Grapzow
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Entscheidung
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19.03.2015
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die Hauptsatzung, beschlossen auf der Gemeindevertretersitzung am 20.11.2014, wurde durch die Rechtsaufsicht des Landkreises nicht genehmigt.
Grund:
Im § 6 Entschädigung Abs. 3 der Hauptsatzung (Entschädigung 1. und 2. Stellvertreter) ist die Verwaltung von der Bürgermeisterentschädigung in Höhe von 420 € ausgegangen.
Beschlossen wurde aber, dass der Bürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 € erhält.
§ 8 Abs. 2 Entschädigungsverordnung M-V sagt aus:
Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes kann
für die erste Stellvertretung 20 Prozent
für die zweite Stellvertretung 10 Prozent
der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisteramtes monatlich erhalten.
Das heißt, der 1. Stellvertreter erhält 80,00 € und der 2. Stellvertreter 40,00 € monatlich.
§ 7 – Öffentliche Bekanntmachungen
Entsprechend § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung erfolgen öffentliche Bekanntmachungen
(von Satzungen sowie sonstige durch Rechtsvorschrift vorgegebene öffentliche Bekanntmachungen) im Internet.
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des
BauGB, die im Internet bekannt gemacht werden, sind nicht rechtssicher bekannt gemacht.
Vom Innenministerium wird empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit von der
Internetbekanntmachung im Rahmen des Bauleitverfahrens nur ergänzend, d.h. zusätzlich zu
einer anderen nach § 3 Abs. 1 KV DVO zulässigen Bekanntmachungsform Gebrauch zu
machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,7 kB
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