Beschlussvorlage - 06/BV/144/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Hauptsatzung, beschlossen auf der Gemeindevertretersitzung am 20.11.2014, wurde durch die Rechtsaufsicht des Landkreises nicht genehmigt.

Grund:

Im § 6 Entschädigung Abs. 3 der Hauptsatzung (Entschädigung 1. und 2. Stellvertreter) ist die Verwaltung von der Bürgermeisterentschädigung in Höhe von 420 € ausgegangen.

Beschlossen wurde aber, dass der Bürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 € erhält.

 

§ 8 Abs. 2 Entschädigungsverordnung M-V sagt aus:

Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes kann

für die erste Stellvertretung                             20 Prozent

für die zweite Stellvertretung               10 Prozent

der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisteramtes monatlich erhalten.

Das heißt, der 1. Stellvertreter erhält 80,00 € und der 2. Stellvertreter 40,00 € monatlich.

 

 

§ 7 – Öffentliche Bekanntmachungen

Entsprechend § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung erfolgen öffentliche Bekanntmachungen

(von Satzungen sowie sonstige durch Rechtsvorschrift vorgegebene öffentliche Bekanntmachungen) im Internet.

Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des

BauGB, die im Internet bekannt gemacht werden, sind nicht rechtssicher bekannt gemacht.

Vom Innenministerium wird empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit von der

Internetbekanntmachung im Rahmen des Bauleitverfahrens nur ergänzend, d.h. zusätzlich zu

einer anderen nach § 3 Abs. 1 KV DVO zulässigen Bekanntmachungsform Gebrauch zu

machen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow.

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Anlagen

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