Beschlussvorlage - 01/BV/370/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Der Erlass einer Entgeltordnung (Benutzungsgebühr) für das Fritz-Reuter-Haus in Altentreptow erfordert eine  Kalkulation.

 

Entsprechend § 6 KAG M-V sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden. Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.

Die beigefügte Kalkulation der Kosten   für das Fritz-Reuter-Haus basiert auf dem Durchschnitt der Bewirtschaftungskosten lt. Ergebnisse der Jahresrechnungen 2011 bis 2013.

Die vollständigen Unterlagen können bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen werden.

Die Stadtvertretung Altentreptow hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung MV vom 13. Juli 2011 die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt die in der Anlage beigefügte Kalkulation für die Erhebung von Benutzungsentgelten Fritz-Reuter-Haus Altentreptow.

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Anlagen

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