Beschlussvorlage - 06/BV/142/2014
Grunddaten
- Betreff:
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Hebesatzsatzung der Gemeinde Grapzow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Grapzow
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Entscheidung
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10.12.2014
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.
Gemäß Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landekreises Mecklenburgische Seenplatte zum Haushalt 2014 wird angemerkt, dass die Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer unter dem gewogenen Landesdurchschnitt liegen. Die Gemeinde verzichtet somit auf die Erzielung von Erträgen/Einzahlungen. Für die Gemeinde heißt das, dass die Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Gemeinde für nicht erzielte Steuereinnahmen aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem Landesdurchschnitt, werden diese Einzahlungen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2015 liegt der Landesdurchschnitt für die
Grundsteuer A bei 276 v.H., für die Grundsteuer B bei 350 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 318 v.H.
In dem Schreiben des Landkreises vom 13. August 2014 zur Haushaltssatzung 2014 heißt es bereits: „ Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Grapzow ist derzeit auf der Grundlage der vorliegenden Planzahlen als gefährdet zu bewerten“. Hiermit verstößt die Gemeinde gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 43 KV M-V und die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gem. § 44 KV M-V.
Der Gemeinde steht auf Grund ihres knappen Haushaltes kein Spielraum mehr zu, auf Erträge/Einzahlungen zu verzichten.“
Eine Steuererhöhung bei der Grundsteuer A von 250 v.H. auf 300 v.H. würde eine Erhöhung von 2.200 €/Jahr bedeuten. Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer von
300 v.H. auf 350 v.H. bedeutet eine durchschnittliche Ertragserhöhung von 25.000 €/Jahr
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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13,7 kB
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