Beschlussvorlage - 40/BV/113/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung der Gemeinde Breesen für das Haushaltsjahr 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Breesen
|
Entscheidung
|
|
|
|
04.11.2014
|
Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.
Aufgrund der Beanstandung der Haushaltssatzung vom 24.06.2014 durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 20.10.2014 ist die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 neu zu beschließen. Die Planansätze bleiben unverändert, es ändert sich nur in § 4 der Betrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit von alt 140.000 € auf neu 84.300 €, somit ist die Haushaltssatzung nicht mehr genehmigungspflichtig und kann nach Beschlussfassung öffentlich bekannt gemacht werden.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
Mit der Haushaltssatzung werden
- im Ergebnisplan ordentliche Erträge auf 871.660 € ordentliche Aufwendungen auf 851.445 € Einstellung in Rücklagen auf 20.215 €
- im Finanzplan ordentliche Einzahlungen auf 849.600 € ordentliche Auszahlungen auf 798.290 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.540 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.000 € Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 58.850 €
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß § 53 (3) KV M-V festgesetzt auf 84.300 €
Als Hebesätze werden beschlossen: Grundsteuer A 300 v.H. Grundsteuer B 300 v.H. Gewerbesteuer 300 v.H.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
21,5 kB
|
